Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die betroffene Person muss einen konkreten, tatsächlich erlittenen Schaden darlegen und im Zweifel beweisen; ein bloßes Gefühl der Unsicherheit reicht hierfür nicht aus, sofern es sich nicht anhand objektiver Umstände als begründet erweist.
Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfüllt dabei ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Er dient dazu, den durch den Verstoß konkret erlittenen Schaden vollständig zu kompensieren, nicht jedoch dazu, den Verantwortlichen abzuschrecken oder zu bestrafen (vgl. EuGH, 25.01.2024 - Az: C-687/21; EuGH, 21.12.2023 - Az: C-667/21). Diese Ausgleichsfunktion hat unmittelbare Auswirkungen auf die Anforderungen an die Darlegung des Schadens.
Negative Gefühle wie Befürchtungen können einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens grundsätzlich begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage genügt hierfür allerdings nicht. Vielmehr ist gerichtlich zu prüfen, ob das geltend gemachte Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, 14.12.2023 - Az: C-340/21). Dies erfordert die Anwendung eines objektiven Maßstabs (vgl. BAG, 25.07.2024 - Az: 8 AZR 225/23; BAG, 20.06.2024 - Az: 8 AZR 124/23).
Wann besteht ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO?
Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn einer Person durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Der Anspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung kumulativ drei Voraussetzungen voraus: einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, einen dadurch verursachten Schaden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen beiden Elementen (vgl. EuGH, 25.01.2024 - Az: C-687/21; EuGH, 14.12.2023 - Az: C-340/21; EuGH, 04.05.2023 - Az: C-300/21). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, scheidet der Anspruch aus, unabhängig davon, ob im Übrigen ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegt.Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfüllt dabei ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Er dient dazu, den durch den Verstoß konkret erlittenen Schaden vollständig zu kompensieren, nicht jedoch dazu, den Verantwortlichen abzuschrecken oder zu bestrafen (vgl. EuGH, 25.01.2024 - Az: C-687/21; EuGH, 21.12.2023 - Az: C-667/21). Diese Ausgleichsfunktion hat unmittelbare Auswirkungen auf die Anforderungen an die Darlegung des Schadens.
Wer muss den Schaden darlegen und beweisen?
Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Person, die den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt. Sie muss nicht nur den Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, 11.04.2024 - Az: C-741/21; EuGH, 25.01.2024 - Az: C-687/21). Der - auch nur kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann grundsätzlich einen immateriellen Schaden darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person nachweist, tatsächlich einen solchen Schaden erlitten zu haben, mag dieser auch geringfügig sein (vgl. EuGH, 11.04.2024 - Az: C-741/21; EuGH, 25.01.2024 - Az: C-687/21).Negative Gefühle wie Befürchtungen können einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens grundsätzlich begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage genügt hierfür allerdings nicht. Vielmehr ist gerichtlich zu prüfen, ob das geltend gemachte Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, 14.12.2023 - Az: C-340/21). Dies erfordert die Anwendung eines objektiven Maßstabs (vgl. BAG, 25.07.2024 - Az: 8 AZR 225/23; BAG, 20.06.2024 - Az: 8 AZR 124/23).
Welche Anforderungen gelten an die tatrichterliche Würdigung?
Da negative Gefühle als solche regelmäßig nicht beweisbar sind, hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und die Glaubwürdigkeit der klagenden Partei auf der Grundlage eines substantiierten Sachvortrags zu beurteilen (vgl. BAG, 20.06.2024 - Az: 8 AZR 124/23). Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung zum Nachteil der betroffenen Person nach richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, mindert sich das Beweismaß hinsichtlich der Entstehung und der Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG, 20.06.2024 - Az: 8 AZR 124/23; BAG, 05.05.2022 - Az: 2 AZR 363/21). Die revisionsrechtliche Überprüfung dieser tatrichterlichen Würdigung beschränkt sich darauf, ob sie in sich widerspruchsfrei ist, keine Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt, rechtlich möglich ist und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BAG, 25.07.2024 - Az: 8 AZR 225/23).Urteil freischalten
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BAG, 17.10.2024 - Az: 8 AZR 215/23
ECLI:DE:BAG:2024:171024.U.8AZR215.23.0
Vorgehend: LAG Baden-Württemberg, 28.07.2023 - Az: 9 Sa 73/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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