Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds für die Anreise zu einer Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber nur zu erstatten, soweit sie erforderlich waren. Besteht die zumutbare Möglichkeit, mit einem anderen Betriebsratsmitglied in dessen Fahrzeug mitzufahren, ist die Nutzung des eigenen Pkw nicht erforderlich, sodass ein Erstattungsanspruch für die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich ausscheidet.
Der Begriff der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Tatsacheninstanzen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (vgl. BAG, 29.11.1989 - Az: 7 ABR 42/89; BAG, 16.03.1988 - Az: 7 AZR 557/87).
Erstattungsfähigkeit von Schulungskosten
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung teil, deren Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, gehören die hierdurch entstehenden Kosten grundsätzlich zu den Kosten der Betriebsratstätigkeit, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, 31.10.1972 - Az: 1 ABR 7/72; BAG, 21.11.1978 - Az: 6 ABR 10/77). Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist dabei stets, dass die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind (vgl. BAG, 06.11.1973 - Az: 1 ABR 26/73; BAG, 25.04.1978 - Az: 6 ABR 22/75).Wann sind Kosten der Betriebsratstätigkeit „erforderlich“?
Der Arbeitgeber hat nicht sämtliche im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Inanspruchnahme von Arbeitgebermitteln sind durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Eine Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG setzt daher voraus, dass die Verursachung der Kosten erforderlich war (vgl. BAG, 28.05.1976 - Az: 1 AZR 116/74; BAG, 18.01.1989 - Az: 7 ABR 89/87; BAG, 13.11.1991 - Az: 7 ABR 70/90). Die Erforderlichkeit beurteilt sich dabei nicht rückblickend nach einem rein objektiven Maßstab, sondern danach, ob ein vernünftiger Dritter im Zeitpunkt des kostenauslösenden Entschlusses eine entsprechende Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG, 07.06.1989 - Az: 7 ABR 26/88; BAG, 16.10.1986 - Az: 6 ABR 14/84).Der Begriff der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Tatsacheninstanzen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (vgl. BAG, 29.11.1989 - Az: 7 ABR 42/89; BAG, 16.03.1988 - Az: 7 AZR 557/87).
Zumutbarkeit einer Mitfahrgelegenheit bei mehreren Betriebsratsmitgliedern
Nehmen mehrere Betriebsratsmitglieder an derselben Reise oder Schulungsveranstaltung teil und nutzt eines von ihnen hierfür seinen privaten Pkw, ist es den übrigen Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Von dieser Zumutbarkeit ist nur dann abzuweichen, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Nutzung der Mitfahrgelegenheit ausnahmsweise unzumutbar erscheint, etwa wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich das mitfahrende Betriebsratsmitglied dadurch in eine besondere Gefahr begibt (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 20; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Anm. 28).Urteil freischalten
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BAG, 28.10.1992 - Az: 7 ABR 10/92
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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