Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen.
§ 78 Satz 2 BetrVG setzt notwendig einen Vergleich der Betriebsratstätigkeit mit der Nichtbetriebsratstätigkeit voraus; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig.
Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG 1974 kann keine widersprechende Auffassung hergeleitet werden, weil auch danach Mitglieder des Personalrates ohne Rücksicht auf die bei Personalratstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten auf eine Pauschalregelung verwiesen werden. Die gleichmäßige reisekostenrechtliche Behandlung aller Personalratsmitglieder steht diesem Grundsatz nicht entgegen.
§ 78 Satz 2 BetrVG setzt notwendig einen Vergleich der Betriebsratstätigkeit mit der Nichtbetriebsratstätigkeit voraus; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig.
Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG 1974 kann keine widersprechende Auffassung hergeleitet werden, weil auch danach Mitglieder des Personalrates ohne Rücksicht auf die bei Personalratstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten auf eine Pauschalregelung verwiesen werden. Die gleichmäßige reisekostenrechtliche Behandlung aller Personalratsmitglieder steht diesem Grundsatz nicht entgegen.
BAG, 23.06.1975 - Az: 1 ABR 104/73
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


