Geht eine Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nicht zu, ist eine hierauf folgende, auf denselben Sachverhalt gestützte und in engem zeitlichen Zusammenhang stehende Kündigung keine „zweite“ Kündigung im rechtlichen Sinne. Eine erneute Betriebsratsanhörung ist daher nicht erforderlich.
Entscheidend für die Anwendung dieser Grundsätze ist der wirksame Zugang der ersten Kündigungserklärung. Eine Kündigung wird als empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung erst mit ihrem Zugang wirksam, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG, 05.09.2002 - Az: 2 AZR 523/01). Erhält der Arbeitnehmer die erste Kündigungserklärung nicht und gelangt sie auch nicht so in seinen Machtbereich, dass er unter regelmäßigen Umständen von ihr Kenntnis nehmen könnte (vgl. BAG, 22.08.2019 - Az: 2 AZR 111/19), bleibt der Kündigungsvorgang unabgeschlossen. Der vom Arbeitgeber nach der Betriebsratsanhörung gefasste Kündigungsentschluss ist damit noch nicht verwirklicht worden; eine wirksame Kündigung liegt nicht vor. Wird das Kündigungsschreiben anschließend erneut ausgefertigt und geht es dem Arbeitnehmer zu, handelt es sich hierbei nicht um eine zweite, sondern um die erstmalige Verwirklichung des bereits gefassten Kündigungsentschlusses. Dass der Arbeitgeber mit der Versendung des ersten Schreibens bereits alles ihm Mögliche zur Umsetzung seines Kündigungsentschlusses getan hat, ändert nichts daran, dass die Kündigung mangels Zugangs keine Wirksamkeit entfaltet.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall war der erste Zustellversuch über einen Botendienst an mangelndem Zugang zu den Briefkästen gescheitert und die Kündigung ging erst mit der späteren persönlichen Übergabe des inhaltsgleichen Schreibens zu. Hierin lag lediglich die erstmalige Verwirklichung des bereits nach Betriebsratsanhörung gefassten Kündigungsentschlusses.
Die Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Anhörungsverfahren, dem ersten - nicht zugegangenen - Kündigungsversuch und der letztlich zugegangenen Kündigung voraus. Verzögerungen bei der Zustellung, etwa infolge nachvollziehbarer äußerer Umstände, stehen der Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht entgegen, sofern der Arbeitgeber die Zustellung innerhalb angemessener Zeit nach Wegfall des Zustellungshindernisses erneut betreibt (vgl. BAG, 07.05.1998 - Az: 2 AZR 285/97).
Anhörungspflicht des Betriebsrats
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören; eine ohne diese Anhörung ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das Anhörungsverfahren entfaltet dabei grundsätzlich nur Wirkung für diejenige Kündigung, für die es eingeleitet wurde (vgl. BAG, 10.11.2005 - Az: 2 AZR 623/04; BAG, 05.09.2002 - Az: 2 AZR 523/01). Spricht der Arbeitgeber nach Zugang einer ersten, ordnungsgemäß angehörten Kündigung eine weitere Kündigung aus, ist hierfür grundsätzlich eine erneute Anhörung erforderlich - auch wenn beide Kündigungen auf denselben Sachverhalt gestützt werden. Das mit der ersten Anhörung erworbene Gestaltungsrecht ist mit Zugang der Kündigungserklärung verbraucht (vgl. BAG, 10.11.2005 - Az: 2 AZR 623/04; BAG, 16.09.1993 - Az: 2 AZR 267/93; BAG, 05.09.2002 - Az: 2 AZR 523/01).Entscheidend für die Anwendung dieser Grundsätze ist der wirksame Zugang der ersten Kündigungserklärung. Eine Kündigung wird als empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung erst mit ihrem Zugang wirksam, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG, 05.09.2002 - Az: 2 AZR 523/01). Erhält der Arbeitnehmer die erste Kündigungserklärung nicht und gelangt sie auch nicht so in seinen Machtbereich, dass er unter regelmäßigen Umständen von ihr Kenntnis nehmen könnte (vgl. BAG, 22.08.2019 - Az: 2 AZR 111/19), bleibt der Kündigungsvorgang unabgeschlossen. Der vom Arbeitgeber nach der Betriebsratsanhörung gefasste Kündigungsentschluss ist damit noch nicht verwirklicht worden; eine wirksame Kündigung liegt nicht vor. Wird das Kündigungsschreiben anschließend erneut ausgefertigt und geht es dem Arbeitnehmer zu, handelt es sich hierbei nicht um eine zweite, sondern um die erstmalige Verwirklichung des bereits gefassten Kündigungsentschlusses. Dass der Arbeitgeber mit der Versendung des ersten Schreibens bereits alles ihm Mögliche zur Umsetzung seines Kündigungsentschlusses getan hat, ändert nichts daran, dass die Kündigung mangels Zugangs keine Wirksamkeit entfaltet.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall war der erste Zustellversuch über einen Botendienst an mangelndem Zugang zu den Briefkästen gescheitert und die Kündigung ging erst mit der späteren persönlichen Übergabe des inhaltsgleichen Schreibens zu. Hierin lag lediglich die erstmalige Verwirklichung des bereits nach Betriebsratsanhörung gefassten Kündigungsentschlusses.
Die Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Anhörungsverfahren, dem ersten - nicht zugegangenen - Kündigungsversuch und der letztlich zugegangenen Kündigung voraus. Verzögerungen bei der Zustellung, etwa infolge nachvollziehbarer äußerer Umstände, stehen der Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht entgegen, sofern der Arbeitgeber die Zustellung innerhalb angemessener Zeit nach Wegfall des Zustellungshindernisses erneut betreibt (vgl. BAG, 07.05.1998 - Az: 2 AZR 285/97).
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LAG Baden-Württemberg, 10.06.2026 - Az: 19 Sa 6/26
ECLI:DE:LAGBW:2026:0610.19SA6.26.00
Nachfolgend: BAG - 2 AZR 156/26 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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