Legt ein Betroffener gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts Beschwerde ein, obwohl er der Maßnahme zuvor zugestimmt hatte, muss das Beschwerdegericht ihn grundsätzlich erneut persönlich anhören. Die Einlegung der Beschwerde begründet regelmäßig eine geänderte Tatsachengrundlage, da sie den Widerruf des ursprünglichen Einverständnisses und damit Zweifel an einem fortbestehenden freien Willen im Sinne der §§ 1814 Abs. 2, 1825 Abs. 1 Satz 2 BGB anzeigt.
Vorliegend hatte sich die Betroffene während der erstinstanzlichen Anhörung mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden erklärt, sodass die Bestellung nicht gegen ihren Willen erfolgte. Mit der Einlegung der Beschwerde gab sie jedoch zu erkennen, dass sie mit dieser Maßnahme nicht mehr einverstanden war. Das Beschwerdegericht hätte sie daher erneut persönlich anhören müssen; die ohne erneute Anhörung ergangene Zurückweisung der Beschwerde erwies sich als verfahrensfehlerhaft.
Anhörungspflicht im Betreuungsverfahren
Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht besteht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren fort. Sie dient dazu, dem Gericht eine unmittelbare Einschätzung der Situation des Betroffenen zu ermöglichen, bevor in dessen grundrechtlich geschützte Rechtssphäre eingegriffen wird.Wann darf das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung absehen?
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung abzusehen. Dies setzt jedoch kumulativ voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (vgl. BGH, 01.03.2023 - Az: XII ZB 294/22).Welche Bedeutung hat der Widerruf des Einverständnisses durch die Beschwerde?
Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält. Die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden; ein Einwilligungsvorbehalt darf gemäß § 1825 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls nicht gegen den freien Willen angeordnet werden. Das Beschwerdegericht muss sich in diesem Fall mit der Frage befassen, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist; hierzu sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. BGH, 01.03.2023 - Az: XII ZB 294/22).Vorliegend hatte sich die Betroffene während der erstinstanzlichen Anhörung mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden erklärt, sodass die Bestellung nicht gegen ihren Willen erfolgte. Mit der Einlegung der Beschwerde gab sie jedoch zu erkennen, dass sie mit dieser Maßnahme nicht mehr einverstanden war. Das Beschwerdegericht hätte sie daher erneut persönlich anhören müssen; die ohne erneute Anhörung ergangene Zurückweisung der Beschwerde erwies sich als verfahrensfehlerhaft.
Welche Vorgaben bestehen für die Begründung des Betreuungsbedarfs?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1814 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 BGB ist im Einzelnen hinsichtlich eines jeden Aufgabenbereichs nachvollziehbar zu begründen, ob und inwieweit ein Betreuungsbedarf besteht und damit eine Betreuung gemäß §§ 1814 Abs. 3 Satz 1, 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB erforderlich ist (vgl. BGH, 19.04.2023 - Az: XII ZB 462/22). Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind die hierfür erforderlichen Feststellungen gesondert zu treffen (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 544/21).Welche Anforderungen gelten bei Zweifeln an der Eignung eines vorgeschlagenen Betreuers?
Zieht der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung einer benannten Person zum Betreueramt oder deren Redlichkeit in Zweifel und beruft sich hierbei auf Mitteilungen Dritter, verstößt dies gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn die als Betreuer vorgeschlagene Person nicht zuvor - bei gravierenden Vorwürfen regelmäßig persönlich - zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen angehört wurde (vgl. BGH, 06.11.2024 - Az: XII ZB 176/24).
BGH, 11.12.2024 - Az: XII ZB 251/24
ECLI:DE:BGH:2024:111224BXIIZB251.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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