Enthält ein Angebotsschreiben zur Irreführung geeignete Angaben zu Entgeltlichkeit und Laufzeit eines Vertrags, begründet dies allein noch keine arglistige Täuschung. Erforderlich ist zusätzlich ein Täuschungswille des Erklärenden, der sich nicht schon aus der objektiven Irreführungseignung der Darstellung ergibt, sondern einer gesonderten tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls bedarf.
Im hier zu entscheidenden Fall ging es um ein Angebotsschreiben zur Aufnahme in ein Online-Firmenverzeichnis, das hinsichtlich der Entgeltlichkeit des Grundeintrags durch einen Sternchenverweis auf nachfolgende Hinweise sowie hinsichtlich der zweijährigen Vertragslaufzeit durch auf der Rückseite abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet war. Da diese Angaben nicht unrichtig, sondern lediglich in einer im kaufmännischen Verkehr nicht unüblichen Weise dargestellt waren, wurde eine für die Anfechtung ausreichende Täuschungsabsicht im Ergebnis verneint.
Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung
§ 123 Abs. 1 BGB berechtigt zur Anfechtung einer Willenserklärung, wenn diese durch arglistige Täuschung veranlasst wurde. Voraussetzung ist ein Irrtum des Erklärenden über einen Umstand, der auf einer Täuschungshandlung des Anfechtungsgegners beruht, wobei die Täuschung nicht alleinige, sondern lediglich mitursächlich für den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung sein muss. Eine Täuschungshandlung kann in der Vorspiegelung, Entstellung oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - dem Verschweigen von Tatsachen liegen. Auch sonstige Handlungen kommen in Betracht, sofern der Handelnde sich ihrer Eignung zur Irrtumserregung bewusst ist oder zumindest mit dieser Möglichkeit rechnet und gleichwohl mit dem Willen handelt, den Irrtum hervorzurufen und den Erklärungsgegner zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu veranlassen. Bereits bedingter Vorsatz genügt insoweit für die Annahme von Arglist.Schließt fahrlässige Unkenntnis des Getäuschten das Anfechtungsrecht aus?
Das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB entfällt nicht dadurch, dass der Getäuschte die wahre Sachlage lediglich fahrlässig nicht erkannt hat. Es genügt, wenn das Angebotsschreiben geeignet ist, jedenfalls bei bestimmten Adressaten - etwa bei unaufmerksamen Lesern - einen Irrtum hervorzurufen und dadurch deren Entschließung zu beeinflussen. Ebenso wenig schließt es eine arglistige Täuschung aus, wenn der Getäuschte durch eigene Unaufmerksamkeit eine Mitursache für seinen Irrtum gesetzt hat; auch wer dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat, kann anfechten.Wie wird der erforderliche Täuschungswille festgestellt?
Da es sich beim Täuschungswillen um eine innere, dem unmittelbaren Beweis nicht zugängliche Tatsache handelt, ist regelmäßig aus den objektiv feststellbaren Umständen auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners zu schließen. Enthält ein Anschreiben objektiv unrichtige Angaben oder ist es in Art einer Rechnung mit typischen Rechnungsmerkmalen und Zahlungsfrist gestaltet, während Hinweise auf den Angebotscharakter in den Hintergrund treten, kann dies regelmäßig bereits den Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen tragen. Gleiches gilt, wenn erkennbar wichtige Umstände trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen werden.Genügt eine bloße Irreführungseignung der Darstellung für die Annahme von Arglist?
Ein Täuschungswille kann nicht bereits allein deshalb angenommen werden, weil eine Darstellung zur Irreführung geeignet ist. Eine irreführende Darstellung kann auch auf einem lediglich ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das für sich genommen keinen Ausdruck einer arglistigen Täuschung darstellt. Bei einer nur irreführenden, aber nicht unrichtigen Darstellung kommt es maßgeblich darauf an, wie stark die relevanten Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob der Absender angesichts des Grades der Verzerrung damit rechnen musste, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder vollständig erfassen können. Diese im Einzelfall vorzunehmende Abwägung obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt, nämlich auf Vollständigkeit, rechtliche Möglichkeit und Vereinbarkeit mit Denk-, Natur- oder Erfahrungssätzen zu überprüfen.Im hier zu entscheidenden Fall ging es um ein Angebotsschreiben zur Aufnahme in ein Online-Firmenverzeichnis, das hinsichtlich der Entgeltlichkeit des Grundeintrags durch einen Sternchenverweis auf nachfolgende Hinweise sowie hinsichtlich der zweijährigen Vertragslaufzeit durch auf der Rückseite abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet war. Da diese Angaben nicht unrichtig, sondern lediglich in einer im kaufmännischen Verkehr nicht unüblichen Weise dargestellt waren, wurde eine für die Anfechtung ausreichende Täuschungsabsicht im Ergebnis verneint.
Welche Rolle spielen wettbewerbsrechtliche Verbote gegen den Verwender?
Ein zu Wettbewerbszwecken ergangenes gerichtliches Verbot nach § 3 UWG a.F. setzt lediglich die Eignung einer Handlung zur Irreführung voraus, nicht jedoch einen Täuschungswillen des Werbenden. Ein solches Verbot kann zwar Anzeichen dafür sein, dass der Verwender bei fortgesetzter Verwendung der beanstandeten Formulierung den eingetretenen Irrtum billigend in Kauf genommen hat. Liegen dem Verwender jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt widerstreitende gerichtliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zur Irreführungseignung des Anschreibens vor, rechtfertigt allein der Umstand eines ihm gegenüber ergangenen Verbots nicht ohne Weiteres den Schluss auf Arglist.Kommt eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht?
Nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss kann eine Partei bereits dann verantwortlich sein, wenn sie fahrlässig einen zum Vertragsschluss führenden Irrtum der anderen Partei veranlasst hat, mit der Folge, dass die Vertragserfüllung unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann. Ein solcher Anspruch kann jedoch gemäß § 254 BGB entfallen, wenn den Geschädigten ein überwiegendes Mitverschulden trifft - etwa weil es gerade im kaufmännischen Verkehr jeder Partei obliegt, sich vor Abgabe einer rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend, auch hinsichtlich des Kleingedruckten, über die Wirkungen der Erklärung zu vergewissern.Wann gilt eine Vertragsklausel als überraschende Klauseln?
Eine Klausel unterfällt nicht bereits deshalb § 3 AGBG (nunmehr § 305c BGB), weil sie zur Irreführung geeignet ist. Die Entgeltlichkeit eines angebotenen Eintrags stellt sich regelmäßig nicht als überraschend dar, wenn der durchschnittliche Angebotsempfänger nicht mit einer unentgeltlichen Leistung rechnen kann. Eine Laufzeitregelung ist nicht als ungewöhnlich anzusehen, wenn sie - wie im kaufmännischen Verkehr nicht unüblich - in den auf der Rückseite des Anschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, ohne dass diese Bedingungen besonders kleingedruckt oder unübersichtlich gestaltet sind. Verneint der Tatrichter bereits die Ungewöhnlichkeit einer Klausel, kommt es auf das für ein Rücktrittsrecht nach § 13a UWG a.F. zusätzlich erforderliche Überraschungsmoment nicht mehr an; dieses Rücktrittsrecht setzt zudem kumulativ voraus, dass die Werbung unwahr ist, also eine oder mehrere Tatsachen unrichtig angegeben oder verschwiegen werden.
BGH, 22.02.2005 - Az: X ZR 123/03
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