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Fahrrad-Ticket versehentlich gebucht? So kommen Bahnkunden an ihr Geld zurück

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer bei einer Online-Buchung versehentlich eine Zusatzleistung bestellt, kann diese wegen eines Erklärungsirrtums gesondert anfechten und den gezahlten Preis zurückverlangen, wenn der Hauptvertrag auch ohne die Zusatzleistung Bestand hätte. Der Anfechtungsgegner kann mit einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nur aufrechnen, wenn er konkret darlegt, dass ihm ein anderweitiges Geschäft entgangen ist.

Wann besteht ein Rückzahlungsanspruch nach einer Anfechtung?

Hat ein Kunde eine Leistung aufgrund eines Vertrags bezahlt, der wirksam angefochten wurde, kann er den gezahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Die Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Rechtsgrund für die Zahlung entfällt damit rückwirkend. Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund besteht, die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt wurde (§ 143 Abs. 1 BGB) und die Anfechtungsfrist gewahrt ist.

Der Zinsanspruch auf den zurückzuzahlenden Betrag folgt bei Verzug aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Rechtshängigkeitszinsen sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, und zwar ab Zustellung der Klageschrift.

Ist eine Teilanfechtung möglich?

Eine Anfechtung kann auf einen abtrennbaren Teil eines Vertrags beschränkt werden, wenn es sich um ein teilbares Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB handelt. Maßgeblich ist, ob anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den fehlerhaften Teil Bestand hätte. Bei einem Beförderungsvertrag ist dies für eine gesondert gebuchte Fahrradmitnahme zu bejahen, da die Personenbeförderung auch ohne die Fahrradmitnahme sinnvoll fortbestehen kann.

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine versehentlich mitgebuchte Fahrradtageskarte, die unabhängig vom Zugticket angefochten werden konnte.

Wann liegt ein Erklärungsirrtum vor?

Ein Anfechtungsgrund ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB beim sogenannten Irrtum in der Erklärungshandlung. Er liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, etwa beim Verschreiben oder Vertippen (vgl. OLG Oldenburg, 30.10.2003 - Az: 8 U 136/03; dort auch für ein Internetgeschäft). Der Erklärende unterliegt einem Irrtum in der äußeren, technischen Erklärungshandlung: Die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung missglückt. Zudem muss anzunehmen sein, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.

Im Fall einer Buchung über eine Smartphone-App kann dies etwa gegeben sein, wenn der Kunde unter Zeitdruck die Option „Fahrradmitnahme“ auswählt oder bestätigt, obwohl er kein Fahrrad mitführt. Vorliegend sah das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt an, weil der Kunde nach seinen glaubhaften Angaben ohne Fahrrad reiste und eine Fahrradmitnahme nicht wollte.

Auf die Vermeidbarkeit des Irrtums kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, auf welche Weise die fehlerhafte Option im Buchungsprozess ausgewählt wurde, etwa ob sie bereits voreingestellt war. Ein Erklärungsirrtum muss nur im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorliegen (vgl. Armbrüster, in: MüKoBGB, 9. Aufl., 2021, § 119, Rn. 47).

Entscheidend ist damit, wann die rechtserhebliche Willenserklärung abgegeben wird. Die vorbereitende Auswahl einzelner Optionen im Buchungsprozess stellt noch keine solche Erklärung dar. Diese wird erst abgegeben, wenn der Kunde die Buchung insgesamt durch einen abschließenden Klick bestätigt.

Wann ist die Anfechtung rechtzeitig und wirksam erklärt?

Die Anfechtung ist gemäß § 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären, was auch per E-Mail möglich ist. Nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Erfolgt die Anfechtungserklärung nur wenige Minuten nach der Buchung, ist die Unverzüglichkeit ohne Weiteres gewahrt.


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AG Frankfurt/Main, 04.08.2022 - Az: 31 C 236/22 (96)

ECLI:DE:AGFFM:2022:0804.31C236.22.96.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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