Äußerungen des Bedauerns unmittelbar nach einem Unfall, die Angabe der Personalien und die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO stellen weder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis noch ein beweiserleichterndes Schuldbekenntnis dar. Der Geschädigte muss die Sorgfaltspflichtverletzung des Unfallgegners daher weiterhin darlegen und beweisen.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB setzt die Einhaltung der Schriftform voraus. Eine mündliche Äußerung am Unfallort scheidet als solches bereits aus diesem Grund aus.
Das Anerkenntnis muss sich nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag beziehen. Es genügt, wenn die Ersatzpflicht dem Grunde oder dem Verschulden nach anerkannt wird. Erforderlich ist allerdings ein entsprechender Rechtsbindungswillen des Erklärenden (vgl. OLG Düsseldorf, 29.12.2020 - Az: I-7 U 90/20; OLG Düsseldorf, 26.02.2021 - Az: I-7 U 16/20).
Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle fallen, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden (vgl. Rebler, ZfS 2019, 12). Solche Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden sind regelmäßig durch die Aufregung veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine - zudem versicherungsvertragsrechtlich bedenkliche - rechtsverbindliche Erklärung zum Haftpflichtfall abzugeben (vgl. OLG Düsseldorf, 29.12.2020 - Az: I-7 U 90/20; OLG Düsseldorf, 26.02.2021 - Az: I-7 U 16/20; Walter in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 16 StVG Rn. 16).
Im zu entscheidenden Fall behauptete die Geschädigte, die Unfallgegnerin habe geäußert, es tue ihr leid und sie habe das nicht gewollt. Diese Erklärung, deren Abgabe zudem bestritten war, ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Sie bringt lediglich Bedauern darüber zum Ausdruck, dass sich die Geschädigte verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn eine Unfallbeteiligung der Erklärenden möglich erscheint. Ein Bedauern ist nicht mit dem Eingeständnis zu verwechseln, den Vorfall (allein) schuldhaft verursacht zu haben. Ein Streit über die Verantwortlichkeit unmittelbar an der Unfallstelle, der auf einen Regelungswillen hindeuten könnte, war nicht festzustellen.
Wann liegt ein Schuldanerkenntnis nach einem Unfall vor?
Kommt es nach einem Unfall zum Streit über Schmerzensgeld und Schadensersatz, berufen sich Geschädigte häufig auf Äußerungen des Unfallgegners an der Unfallstelle. Rechtlich sind dabei mehrere Konstellationen zu unterscheiden: das abstrakte Schuldanerkenntnis, das deklaratorische Schuldanerkenntnis und das bloße Schuldbekenntnis.Ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB setzt die Einhaltung der Schriftform voraus. Eine mündliche Äußerung am Unfallort scheidet als solches bereits aus diesem Grund aus.
Was ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis?
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist formlos möglich. Es bestätigt ein bestehendes Schuldverhältnis und soll dieses ganz oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen. Der Anerkennende schließt damit die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen sowie auf rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden aus, soweit diese bei Abgabe des Anerkenntnisses bestanden und ihm bekannt waren oder er mit ihnen rechnete (vgl. BGH, 24.03.1976 - Az: IV ZR 222/74; BGH, 01.12.1994 - Az: VII ZR 215/93; BGH, 14.10.2004 - Az: VII ZR 190/03).Das Anerkenntnis muss sich nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag beziehen. Es genügt, wenn die Ersatzpflicht dem Grunde oder dem Verschulden nach anerkannt wird. Erforderlich ist allerdings ein entsprechender Rechtsbindungswillen des Erklärenden (vgl. OLG Düsseldorf, 29.12.2020 - Az: I-7 U 90/20; OLG Düsseldorf, 26.02.2021 - Az: I-7 U 16/20).
Wann besteht Rechtsbindungswille bei Erklärungen am Unfallort?
Ein Rechtsbindungswille liegt vor, wenn die verwendeten Formulierungen erkennen lassen, dass die Beteiligten ihre aus dem Haftpflichtfall folgenden Rechtsbeziehungen durch eigene Regelung verbindlich festlegen wollen (vgl. Bacher in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kapitel 37 Rn. 11). Indizien können sich aus den Umständen der Erklärung ergeben.Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle fallen, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden (vgl. Rebler, ZfS 2019, 12). Solche Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden sind regelmäßig durch die Aufregung veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine - zudem versicherungsvertragsrechtlich bedenkliche - rechtsverbindliche Erklärung zum Haftpflichtfall abzugeben (vgl. OLG Düsseldorf, 29.12.2020 - Az: I-7 U 90/20; OLG Düsseldorf, 26.02.2021 - Az: I-7 U 16/20; Walter in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 16 StVG Rn. 16).
Im zu entscheidenden Fall behauptete die Geschädigte, die Unfallgegnerin habe geäußert, es tue ihr leid und sie habe das nicht gewollt. Diese Erklärung, deren Abgabe zudem bestritten war, ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Sie bringt lediglich Bedauern darüber zum Ausdruck, dass sich die Geschädigte verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn eine Unfallbeteiligung der Erklärenden möglich erscheint. Ein Bedauern ist nicht mit dem Eingeständnis zu verwechseln, den Vorfall (allein) schuldhaft verursacht zu haben. Ein Streit über die Verantwortlichkeit unmittelbar an der Unfallstelle, der auf einen Regelungswillen hindeuten könnte, war nicht festzustellen.
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OLG Hamm, 02.02.2023 - Az: I-7 U 121/22
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0202.7U121.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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