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Wann liegt ein deklaratorisches Anerkenntnis vor?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen.

Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegenüber geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorisches Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig ausscheidet.

Ob im Einzelfall ein deklaratorisches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte.

Bei Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haftpflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis vor.


OLG Karlsruhe, 14.01.2019 - Az: 1 U 25/18

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