Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist zu prüfen, inwieweit die Nutzung eines über den Arbeitgeber geleasten Fahrrads (Jobrad) Einfluss auf das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen hat.
Wird das Leasing eines Fahrrads im Wege der Gehaltsumwandlung in Anspruch genommen, mindert dies das auszuzahlende Bruttoeinkommen. Gleichzeitig ist dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zuzurechnen, der steuerlich anzusetzen ist. Unterhaltsrechtlich gilt, dass dieser geldwerte Vorteil dem Einkommen hinzugerechnet werden muss. Die Leasingrate kann hingegen nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, wie sie als berufsbedingte Aufwendung anzusehen ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Fahrrad zumindest teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. In diesem Fall ist eine Kürzung der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen vorzunehmen.
Besteht unterhaltsrechtlich eine Berechtigung zum Abschluss eines Leasingvertrags für ein Jobrad, wird lediglich der geldwerte Vorteil dem Einkommen zugerechnet. Ein fiktiver Steuerabzug entfällt, da der Unterhaltsberechtigte am tatsächlichen steuerlichen Vorteil des Leasingmodells teilhat. Die Belastung durch die Leasingraten bleibt in diesem Fall außer Betracht, soweit keine berufliche Veranlassung vorliegt.
Liegt hingegen keine unterhaltsrechtliche Berechtigung für die Inanspruchnahme eines Jobrad-Leasings vor, ist eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen. Das Einkommen ist dann so zu behandeln, als ob kein Jobrad existierte. In diesem Fall sind die Leasingraten dem Einkommen wieder hinzuzurechnen, der geldwerte Vorteil abzuziehen und der steuerliche Vorteil, der durch die Gehaltsumwandlung entsteht, zu neutralisieren. Auf diese Weise wird das Einkommen so berechnet, als wäre das Fahrrad aus versteuertem Einkommen finanziert worden.
Wird das Leasing eines Fahrrads im Wege der Gehaltsumwandlung in Anspruch genommen, mindert dies das auszuzahlende Bruttoeinkommen. Gleichzeitig ist dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zuzurechnen, der steuerlich anzusetzen ist. Unterhaltsrechtlich gilt, dass dieser geldwerte Vorteil dem Einkommen hinzugerechnet werden muss. Die Leasingrate kann hingegen nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, wie sie als berufsbedingte Aufwendung anzusehen ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Fahrrad zumindest teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. In diesem Fall ist eine Kürzung der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen vorzunehmen.
Besteht unterhaltsrechtlich eine Berechtigung zum Abschluss eines Leasingvertrags für ein Jobrad, wird lediglich der geldwerte Vorteil dem Einkommen zugerechnet. Ein fiktiver Steuerabzug entfällt, da der Unterhaltsberechtigte am tatsächlichen steuerlichen Vorteil des Leasingmodells teilhat. Die Belastung durch die Leasingraten bleibt in diesem Fall außer Betracht, soweit keine berufliche Veranlassung vorliegt.
Liegt hingegen keine unterhaltsrechtliche Berechtigung für die Inanspruchnahme eines Jobrad-Leasings vor, ist eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen. Das Einkommen ist dann so zu behandeln, als ob kein Jobrad existierte. In diesem Fall sind die Leasingraten dem Einkommen wieder hinzuzurechnen, der geldwerte Vorteil abzuziehen und der steuerliche Vorteil, der durch die Gehaltsumwandlung entsteht, zu neutralisieren. Auf diese Weise wird das Einkommen so berechnet, als wäre das Fahrrad aus versteuertem Einkommen finanziert worden.
OLG Karlsruhe, 16.07.2025 - Az: 5 WF 96/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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