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Titulierter Kindesunterhalt: Auch Jahre alte Forderungen können verwirken

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Auch tituliert festgesetzter Kindesunterhalt kann verwirken, wenn der Unterhaltsberechtigte einen konkreten Rückstand über Jahre hinweg nicht geltend macht, während er andere Forderungszeiträume durchgehend thematisiert. Besteht zugleich eine Beistandschaft des Jugendamtes, muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Untätigkeit zurechnen lassen.

Können auch titulierte Unterhaltsansprüche verwirken?

Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern ist gemäß § 204 S. 2 BGB bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt. Dieser Umstand schließt jedoch die Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Geltendmachung als illoyal verspätete Rechtsausübung erscheinen lassen (vgl. BGH, 16.06.1999 - Az: XII ZA 3/99; OLG Naumburg, 01.12.2009 - Az: 3 UF 71/09; OLG Dresden, 24.06.2009 - Az: 20 UF 311/09). Weder der Umstand, dass ein Unterhaltsanspruch tituliert ist, noch der Umstand, dass es sich um Kindesunterhalt handelt, hindert die Verwirkung. Der für nicht titulierte Ansprüche entwickelte Grundsatz erfährt für titulierte Ansprüche keine Einschränkung, obwohl deren Durchsetzung mittels eines bereits bestehenden Titels naheliegender erscheint als bei nicht titulierten Forderungen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Verwirkung vorliegen?

Ein Recht ist nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, obwohl ihm dies möglich wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich im Hinblick auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und nach der Lebenserfahrung auch eingerichtet hat, dass das Recht zukünftig nicht mehr eingefordert wird (Umstandsmoment; vgl. BGH, 19.10.2005 - Az: XII ZR 224/03; Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 242 Rdnr. 87). Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann dabei bereits nach einjähriger Untätigkeit des Berechtigten in Betracht kommen (vgl. BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZR 148/09; OLG Brandenburg, 25.11.2011 - Az: 13 WF 129/11; OLG Hamm, 08.09.2006 - Az: 10 WF 148/06).

Wie wirkt sich eine selektive Geltendmachung von Rückständen auf das Umstandsmoment aus?

Für die Annahme des Umstandsmomentes kann es ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen für einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Rückstand über einen längeren Zeitraum nicht thematisiert, während Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend und wiederholt angemahnt werden. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Geltendmachung ist hierfür nicht erforderlich. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltsschuldner aus dem widersprüchlichen Verhalten des Berechtigten - der einerseits aktuellere Rückstände konsequent verfolgt, ältere Rückstände hingegen über Jahre unerwähnt lässt - berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, dass die älteren Forderungen nicht mehr verfolgt werden.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem das zuständige Jugendamt über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren einen aus dem Jahr 2005 herrührenden Unterhaltsrückstand nicht angemahnt hatte, während im selben Zeitraum sowohl im außergerichtlichen Schriftwechsel als auch in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren ausschließlich Rückstände aus späteren Zeiträumen thematisiert wurden. Nach einer ersten Anmahnung des älteren Rückstandes blieb das Jugendamt zudem über einen weiteren Zeitraum von rund zwei Jahren erneut untätig, bevor es die Forderung erneut aufgriff.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Burkhardt, Weissach im Tal