Die Verjährungsfristen des § 31 OWiG beginnen mit dem Tag, in den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, und enden mit dem Ablauf des Tages, der seiner Bezeichnung nach dem Anfangstag vorausgeht.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 25.6.2019 zutreffend ausführt, wurde die Verjährung zwar am 22.11.2017 durch den Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen. Die dadurch in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) endete jedoch mit Ablauf des 21.5.2018.
Insoweit ist allgemein anerkannt, dass das System der straf- und bußgeldrechtlichen Verjährungsvorschriften aufeinander abgestimmt ist und die Verjährungsfristen nach § 31 OWiG entsprechend der Auslegung bei den strafrechtlichen Verjährungsfristen mit dem Tag beginnen, in den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, und mit dem Ablauf des Tages enden, der seiner Bezeichnung nach dem Anfangstag vorausgeht.
Zum Zeitpunkt der nächsten zur Unterbrechung geeigneten Handlung, dem Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) am 22.5.12.2018 war die Frist danach bereits abgelaufen.
Da das Verfahrenshindernis bereits bei der amtsgerichtlichen Entscheidung bestand, ist deshalb das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO einzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen führt zu dem Ergebnis, dass der Tatvorwurf verjährt ist.Wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 25.6.2019 zutreffend ausführt, wurde die Verjährung zwar am 22.11.2017 durch den Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen. Die dadurch in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) endete jedoch mit Ablauf des 21.5.2018.
Insoweit ist allgemein anerkannt, dass das System der straf- und bußgeldrechtlichen Verjährungsvorschriften aufeinander abgestimmt ist und die Verjährungsfristen nach § 31 OWiG entsprechend der Auslegung bei den strafrechtlichen Verjährungsfristen mit dem Tag beginnen, in den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, und mit dem Ablauf des Tages enden, der seiner Bezeichnung nach dem Anfangstag vorausgeht.
Zum Zeitpunkt der nächsten zur Unterbrechung geeigneten Handlung, dem Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) am 22.5.12.2018 war die Frist danach bereits abgelaufen.
Da das Verfahrenshindernis bereits bei der amtsgerichtlichen Entscheidung bestand, ist deshalb das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO einzustellen.
OLG Karlsruhe, 28.06.2019 - Az: 2 Rb 8 Ss 486/19
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0628.2RB8SS486.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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