Weist ein Fahrzeug bei bestimmten Betriebsbedingungen Vibrationen auf, die nicht auf systembedingte Eigenschaften zurückzuführen sind, sondern auf einer von der Serienabstimmung abweichenden fehlerhaften Abstimmung einzelner Fahrzeugkomponenten beruhen, liegt ein erheblicher Sachmangel vor. Nach mehrfach fehlgeschlagener
Nachbesserung kann der Käufer in diesem Fall ohne erneute Fristsetzung vom
Kaufvertrag zurücktreten.
Ein Kraftfahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es bei bestimmten Drehzahlbereichen auffällige Vibrationen aufweist, die nicht auf systembedingten Eigenschaften des verbauten Antriebskonzepts beruhen. Entscheidend ist, ob das Phänomen als typengerechte Beschaffenheit des Fahrzeugs eingestuft werden kann oder ob es auf einer fehlerhaften Abstimmung von Fahrzeugkomponenten beruht (vgl. BGH, 04.03.2009 - Az:
VIII ZR 160/08). Vorliegend betraf dies eine Schwingungsdiskordanz zwischen Motor, Antriebsstrang und Karosserie, die nicht dem Serienstandard entsprach und damit nicht als systembedingte Eigenschaft eines Diesel-Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter qualifiziert werden konnte. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Erscheinung für einen unbeteiligten Außenstehenden ohne weiteres wahrnehmbar ist, sondern ob sie den regelmäßigen Nutzer des Fahrzeugs nachhaltig beeinträchtigt. Ist dies der Fall, überschreitet der Mangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, unterhalb derer ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist.
Lässt sich nicht abschließend klären, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag oder sich erst nachträglich herausgebildet hat, führt dies nicht ohne weiteres zur Verneinung der Mängelhaftung. Fehlen Anhaltspunkte für äußere Einwirkungen und ist der Fehler von vornherein im Fahrzeug selbst angelegt - wie etwa eine konstruktive Fehlabstimmung von Antriebskomponenten -, ist die Haftung des Verkäufers auch ohne Rückgriff auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB begründbar. Ob die Voraussetzungen der Vermutungsregel im Einzelfall erfüllt wären, kann in solchen Konstellationen offenbleiben.
Dem
Rücktrittsrecht steht das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) dann nicht entgegen, wenn mehrere Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind (§ 440 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Käufer - entsprechend den kaufvertraglichen Bedingungen - nicht ausschließlich den Verkäufer selbst, sondern auch andere, vom Hersteller autorisierte Betriebe zur Mängelbeseitigung aufgesucht hat. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ausdrücklich vor, dass Nachbesserungsansprüche bei solchen Betrieben geltend gemacht werden können, muss der Verkäufer sich die dort vorgenommenen, gleichwohl ergebnislosen Reparaturversuche anrechnen lassen. Eine in den AGB vorgesehene Informationspflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer ist dabei nicht zwingend zeitlich terminiert; das Ausbleiben einer unverzüglichen Benachrichtigung hindert die Anrechnung der Nachbesserungsversuche nicht (vgl. BGH, 15.11.2006 - Az:
VIII ZR 166/06). Ein hiermit begründeter Ausschluss der Zurechnung wäre mit der vertraglichen Gestattung der Inanspruchnahme autorisierter Werkstätten unvereinbar.
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