Wurden dem Käufer beim Privatverkauf eines
Gebrauchtwagens gefälschte
Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorgelegt, steht dies dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn er die Fälschungen nicht erkennen musste. Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht entgegen, dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht übergeben konnte, wenn er die kurzfristige Nachreichung in dem schriftlichen
Kaufvertrag zugesichert hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB gutgläubig erworben, da er sich am 26.09.2018 mit der Verkäuferin über den Eigentumsübergang einig geworden ist und diese ihm den Besitz an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug verschafft hat.
Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug war auch nicht abhandengekommen im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat den Besitz an diesem am 20.09.2018 nicht etwa ohne ihren Willen verloren. Die Beklagte hat den Besitz an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug vielmehr bewusst aufgegeben. Dass sie hierzu durch eine Täuschung veranlasst wurde, ist für die Frage des Abhandenkommens im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB ohne Belang.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger aber auch nicht etwa bösgläubig. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nämlich nur dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Davon kann vorliegend aber auch auf Grundlage des Vorbringens der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten auch nicht ausgegangen werden.
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