Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verzögerter Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 286 BGB setzt voraus, dass der Käufer seinen Nutzungswillen hinreichend darlegt und belegt. Besteht über einen längeren Zeitraum hinweg keine erkennbare Initiative zur Reparatur, kann dies eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründen.
Ein Fahrzeugmangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Übergabe zeigt, begründet grundsätzlich einen Nacherfüllungsanspruch. Lehnt der Verkäufer eine Gewährleistung ohne hinreichende Prüfung ab oder macht er sie zu Unrecht von Bedingungen abhängig (etwa einer Zuzahlung wegen „neu für alt“), so kann dies zum Verzug mit der Nacherfüllung führen. Allerdings entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn der Käufer selbst über Monate hinweg keine konkreten Schritte zur Ermöglichung der Reparatur unternimmt und seine Bereitschaft zur Nutzung des Fahrzeugs nicht substantiiert darlegt.
Auch Finanzierungskosten sind nur ersatzfähig, wenn sie ursächlich auf der verzögerten Nacherfüllung beruhen und hinreichend belegt werden. Ein pauschaler Vortrag genügt hierfür nicht.
Ein Fahrzeugmangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Übergabe zeigt, begründet grundsätzlich einen Nacherfüllungsanspruch. Lehnt der Verkäufer eine Gewährleistung ohne hinreichende Prüfung ab oder macht er sie zu Unrecht von Bedingungen abhängig (etwa einer Zuzahlung wegen „neu für alt“), so kann dies zum Verzug mit der Nacherfüllung führen. Allerdings entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn der Käufer selbst über Monate hinweg keine konkreten Schritte zur Ermöglichung der Reparatur unternimmt und seine Bereitschaft zur Nutzung des Fahrzeugs nicht substantiiert darlegt.
Auch Finanzierungskosten sind nur ersatzfähig, wenn sie ursächlich auf der verzögerten Nacherfüllung beruhen und hinreichend belegt werden. Ein pauschaler Vortrag genügt hierfür nicht.
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