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Zulassungsbescheinigung (Kraftfahrzeugbrief)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Insbesondere beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollte der Kaufinteressent in jedem Fall bereits vor Abschluss des Kaufvertrages Einsicht in die Zulassungsbescheinigung (nach bis 30. September 2005 geltendem Recht: Fahrzeugbrief) nehmen. Das Dokument enthält Auskünfte über das Datum der Erstzulassung des Wagens, die Fahrgestellnummer sowie die Anzahl der Vorbesitzer.

Vor allem aber muss der Fahrzeughalter eingetragen sein. Sind Fahrzeughalter und Verkäufer nicht identisch, ist Vorsicht geboten: Zwar muss der Fahrzeughalter nicht zwingend mit dem Eigentümer des Wagens identisch sein. In der Regel ist dies aber durchaus der Fall, so dass bei mangelnder Identität im schlimmsten Falle von einem Diebstahl des Wagens ausgegangen werden muss. Will der Kaufinteressent bei Auseinanderfallen von eingetragenem Halter und Verkäufer auf Nummer sicher gehen, sollte er sich eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen lassen.

Sind an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen worden, müssen diese in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Unerlaubte Umbauten können dazu führen, dass die Betriebserlaubnis des Wagens erlischt. Mit dem Wagen darf dann nicht mehr gefahren werden!

Wichtig ist schließlich, dass das Manipulieren der Zulassungsbescheinigung strafrechtlich relevant ist: Wer hier „herumpfuscht“, begeht eine Urkundenfälschung und – sofern infolge der falschen Eintragungen ein höherer Kaufpreis erzielt wird – zudem einen Betrug.
Stand: 28.10.2017
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