Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Wird bei einem Fahrzeug auf dem hinteren Kennzeichenschild das blaue Eurofeld, enthaltend Sternenkranz mit Erkennungsbuchstaben D, mit einem ähnlich dimensionierten, schwarzen Aufkleber, zeigend den Sternenkreis in weiß sowie den Erkennungsbuchstaben D, beklebt, so stellt die Nutzung eine fahrlässige
Ordnungswidrigkeit des Inbetriebnehmens eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist, dar.
Die Regelbuße liegt für einen solchen Fall bei 65 €.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei Anwendung der gehörigen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass das Fahrzeug aufgrund des Aufklebers nicht in Betrieb hätte genommen werden dürfen.
Der Betroffene ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass man von der Beklebung des vorderen Kennzeichens ausgehen könne, während die Beklebung des hinteren Kennzeichens nicht bewiesen sei. Eine Flagge der EU existiere nicht. Er sei Gegner der Politik der EZB. Er sehe einen Eingriff in die negative Meinungsfreiheit. Der Tatbestand sei falsch. Er sehe die Verweisung, aus der sich der blaue Streifen ergebe, als verfassungswidrig. Dieser sei nicht Teil des Kennzeichens. Während in § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV Kennzeichenschilder erfasst seien, meine Lfd.Nr. 179b BKat lediglich Kennzeichen.
Neben der durch den Betroffenen eingestandenen Beklebung des vorderen Kennzeichens steht dies hinsichtlich beider Kennzeichen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich der glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten sowie den in Augenschein genommenen, durch den Zeugen gefertigten Lichtbildern vom vorderen Kennzeichen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.