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Verunreinigung einer Terrasse durch Fledermauskot und klemmende Rollläden als Mietmängel

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine messbare Minderung der Wohnqualität kann dann eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten störende Tiere erheblich vermehrt auftreten ober im Bereich des Mietobjekts gezüchtet werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ortsübliche Einwirkungen durch Tiere grundsätzlich für jeden Mieter entschädigungslos hinzunehmen sind.

Vorliegend war maßgeblich, dass sich das Mietobjekt in ländlich-dörflicher Umgebung befindet und nicht im Bereich einer Großstadt. Hier ist wegen der umliegenden natürlichen Lebensräume für Tiere, daher auch für Fledermäuse, eine erhöhte Begegnung mit landesüblichen Tierarten sowie deren Einwirkungen auf die Umgebung, sei es akustisch oder wie vorliegend durch Exkremente, hinzunehmen.

Für die Frage, ob ein Mangel der Mietsache iSd § 536 Abs. 1 BGB vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass ortsübliche Einwirkungen durch Tiere grundsätzlich für jeden Mieter entschädigungslos hinzunehmen sind. Befindet sich das Mietobjekt in ländlich-dörflicher Umgebung, so ist wegen der umliegenden natürlichen Lebensräume für Tiere, auch für Fledermäuse, eine erhöhte Begegnung mit landesüblichen Tierarten sowie deren Einwirkungen auf die Umgebung, sei es akustisch oder durch Exkremente, hinzunehmen.

Eine messbare Minderung der Wohnqualität kann aber dann eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich vermehrt auftreten ober im Bereich des Mietobjekts gezüchtet werden.

Eine solche messbare Minderung der Wohnqualität ist nicht gegeben, wenn auf einer nicht überdachten Terrasse nur vereinzelte von Fledermäusen im Dach verursachte Kotköttel und Urinflecken vorhanden sind, die relativ schnell mit einem Besen weggefegt bzw. feucht beseitigt werden können, und eine gesundheitliche Gefährdung der Terrassennutzer nicht substantiiert dargetan ist.

Klemmen Rollläden der Fenster des Mietobjekts (hier: Wohn- und Kinderzimmer) mit der Folge, dass sie schief hängen, nicht komplett bis unten herabgelassen werden können oder beim Heraufziehen und Herablassen die Unterstützung durch eine weitere Person erforderlich ist, liegt insgesamt ein nur unerheblicher Mangel vor.


AG Starnberg, 10.02.2023 - Az: 4 C 768/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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