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Rail-and-Fly im Reisepaket: Reiseveranstalter haftet bei Bahn-Verspätung

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wird ein Rail-and-Fly-Ticket als Bestandteil eines Pauschalreisevertrags angeboten, ist der Bahntransfer zum Flughafen Vertragsinhalt. Eine Zugverspätung stellt in diesem Fall einen Reisemangel dar, den sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss - mit der Folge von Schadensersatz- und Minderungsansprüchen des Reisenden.

Rail-and-Fly als Vertragsbestandteil des Pauschalreisevertrags

Bietet ein Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise Rail-and-Fly-Fahrkarten der Deutschen Bahn zur Anreise zum Flughafen an, wird der Bahntransfer zum Flughafen Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Verspätungen der Deutschen Bahn sind dem Reiseveranstalter als Reisemangel zuzurechnen, da die gesamte Beförderungskette - einschließlich des Zugtransfers - vertraglich geschuldet ist (vgl. LG Frankfurt, 17.12.2009 - Az: 2-24 S 109/09).

Mitwirkungsobliegenheiten des Reisenden und ihre Grenzen

Ein Reisender kann grundsätzlich auf die Einhaltung der fahrplanmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen. Er ist lediglich verpflichtet, geringfügige Zugverspätungen einzukalkulieren. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn der gewählte Zug planmäßig wenige Minuten unter dem empfohlenen Zeitpuffer vor Abflug am Flughafen ankommt, sofern das verbleibende Zeitfenster unter normalen Umständen für Check-in, Gepäckaufgabe und Boarding ausgereicht hätte.

Vorliegend betraf dies eine planmäßige Ankunft am Fernbahnhof des Flughafens Frankfurt, die dem Reisenden ein Zeitfenster von 2 Stunden und 54 Minuten bis zum Abflug gelassen hätte - ein geringfügiger Unterschied zur empfohlenen 3-Stunden-Frist, der für das Verpassen des Fluges nicht ursächlich war.

Zurechenbarkeit der Verspätung und Reisemangel

Ursächlich für das Verpassen des Fluges war nicht die Wahl einer geringfügig knapperen Zugverbindung, sondern eine unerwartete und erhebliche Zugverspätung, bei der der Zug längere Zeit stehenblieb und anschließend zum Hauptbahnhof umgeleitet wurde. Die daraus resultierende Verspätung von circa drei Stunden bei der Ankunft am Flughafen stellt einen dem Reiseveranstalter zurechenbaren Reisemangel dar. Der Hinweis in der Buchungsbestätigung, mögliche Zugverspätungen einzukalkulieren, entbindet den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für außergewöhnliche und unvorhersehbare Verspätungen dieser Art.

Rechtsfolgen: Schadensersatz und Minderung

Organisiert der Reiseveranstalter nach Eintritt des Reisemangels keinen kostenfreien Ersatzflug, hat der Reisende gemäß §§ 651f ff. BGB Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Zusatzkosten - etwa für selbst organisierte Ersatzflüge und eine Übernachtung in Flughafennähe. Daneben besteht gemäß §§ 651d, 638 BGB ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für die durch die Verspätung entfallenen Reisetage. Die Minderung errechnet sich anteilig aus dem Gesamtreisepreis bezogen auf die ausgefallenen Reisetage.

Verspätete Mängelanzeige

Eine verspätete Mängelanzeige schließt Minderungsansprüche nicht von vornherein aus, kann jedoch dazu führen, dass eine Minderung erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Anzeige in Betracht kommt. Im vorliegend entschiedenen Fall war die Mängelanzeige zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt, sodass dem Minderungsanspruch nichts entgegenstand.


AG Böblingen, 12.03.2025 - Az: 20 C 1695/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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