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Rail&Fly-Ticket und Zugverspätungen: wer haftet wenn der Flieger verpasst wird?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verpasst ein Flugreisender, der mit einem Rail&Fly-Ticket zum Flughafen fährt, den Abflug aufgrund einer Zugverspätung, so haftet der Reiseveranstalter für den Schaden.

Eine Haftung der Deutschen Bahn besteht nicht.

Der Transfer mit dem Zug gehört in einem solchen Fall zum geschlossenen Reisevertrag. Wie die Kammer bereits in einem anderen Fall entschieden hat (LG Frankfurt/Main, 31.01.2008 - Az: 2-24 S 232/07) gehört auch hier der Bahntransfer zum Flughafen in Gestalt des „Rail & Fly Tickets“ zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrages. Danach war davon auszugehen, dass die Veranstalterin den Bahntransfer als eine eigene Reiseleistung angeboten hat.

Aus dem der Reise zugrunde liegenden Prospekt ergab sich bereits, dass die Veranstalterin gerade damit wirbt, dass bei ihren Flugpauschalreisen ein umfangreiches Leistungspaket bereits inklusive ist.

Zu diesem umfangreichen Leistungspaket gehört gerade auch der „Zug zum Flug (2. Klasse)“. Dagegen gilt für den Individual-Urlaub, dass die Anreise zum/vom Flughafen mittels Zug zum Flug als Sonderleistung buchbar ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Flugpauschalreisen die Anreise per Zug gerade bereits zum Leistungsinhalt gehört.

Dies wurde auch in der Prospektbeschreibung „Rail & Fly“ deutlich. Dort heißt es u. a.: „Für ihre Flugreise ab deutschen Flughäfen erhalten Sie einen T. C. Reisen Zug zum Flug-Fahrschein der Deutschen Bahn zweiter Klasse.“ Daraus ergibt sich offensichtlich, dass es sich um ein Rail & Fly-Ticket von T. C. handelt und nicht von der Deutschen Bahn.

An anderer Stelle heißt es: „Das T. C. Reisen Zug zum Flug-Inklusive-Angebot kann von jedem Reisenden, deren Flugscheine am Flughafen hinterlegt werden, nur eingeschränkt genutzt werden.“ Auch aus diesem Satz ergibt sich wieder, dass es sich bei dem Zug zum Flug-Fahrschein um ein Inklusiv-Angebot handelt.

Dies alles spiegelte sich auch in dem Hinweis zur DB-Fahrkarte wider, der dem Reisenden mit den Reiseunterlagen übersandt worden ist. Dort heißt es auch wieder ausdrücklich: „In Kooperation mit der Deutschen Bahn AG bieten wir Ihnen einen umfassenden Service für Ihre Anreise zum Flughafen an.“

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