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Weitergabe der Kaution durch früheren Vermieter an den Erwerber
Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten
Hat der Mieter eine Barkaution gestellt und wird die Mietsache danach an einen Dritten veräußert, kann der Mieter grundsätzlich von dem früheren Vermieter die Weitergabe der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangen.
Auch nach Wegfall von § 572 BGB (a.F.) und Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach einem Eigentumsübergang und dem sich daraus gemäß § 566 Abs. 1 BGB ergebenden Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis kann der Mieter aus eigenem Recht die Weitergabe der Kaution von dem alten Vermieter an den Erwerber verlangen. Dieser eigene Anspruch des Mieters gegen den früheren Vermieter ergibt sich durch die Auslegung der Sicherungsabrede über die Kaution. Bereits vor Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB war es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mieter die Herausgabe der Kaution vom Veräußerer an den Erwerber verlangen konnte. Es entspricht dem erkennbaren Willen beider Vertragsparteien bei Vereinbarung der Sicherungsabrede über die Kaution, dass der Miete deren Weitergabe an den Erwerber im Falle des Eigentümerwechsels verlangen können soll. Der Mieter hat ein Interesse an der Weitergabe, damit sein gegenwärtiger Vermieter in Besitz der Kaution ist, weil einerseits nur so der Sicherungszweck der Kaution erfüllt werden kann und andererseits eine problemlose Rückgewähr bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen kann. Ein Interesse des Vermieters am Behaltendürfen der Kaution nach einem Eigentümerwechsel besteht nicht. Er ist sogar nach § 566a S. 1 BGB gesetzlich verpflichtet, die Kaution an den Erwerber herauszugeben. Bei dieser Sachlage darf der Mieter davon ausgehen, und etwas anderes kann auch der Vermieter nicht erwarten, dass er die Weiterleitung der Kaution an den Erwerber verlangen kann.
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