Mieten Ehegatten gemeinsam Räumlichkeiten an, die ausschließlich von einem Ehegatten als außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden, ist eine Aufteilung der Aufwendungen in grundstücks- und nutzungsorientierte Kosten nicht vorzunehmen. Die Aufwendungen sind in vollem Umfang als Werbungskosten des nutzenden Ehegatten abziehbar, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen darüber besteht, dass allein dieser die wirtschaftliche Last der Aufwendungen tragen soll, unabhängig davon, dass beide Ehegatten formal Vertragspartei des Mietvertrages sind und die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto erfolgen.
Streitig war vorliegend nicht die Einordnung der genutzten Räumlichkeiten als außerhäusliches Arbeitszimmer, sondern die Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Die Besonderheit lag darin, dass die Räumlichkeiten von beiden Ehegatten gemeinsam angemietet wurden, obwohl nur ein Ehegatte sie tatsächlich beruflich nutzte, und dass die Mietzahlungen von einem gemeinsamen Konto der Eheleute erfolgten.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die mit der Erhaltung, Sicherung und dem Erwerb von Einnahmen verbundenen Aufwendungen. Erforderlich ist ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf sowie deren subjektive Bestimmung zur Förderung des Berufs (vgl. BFH, 28.11.1980 - Az: VI R 193/77; BFH, 01.07.1994 - Az: VI R 67/93; BFH, 06.12.2017 - Az: VI R 41/15; BFH, 23.08.1999 - Az: GrS 2/97). Der Begriff der Aufwendungen erfasst dabei sämtliche Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert (vgl. BFH, 04.07.1990 - Az: GrS 1/89).
Maßgeblich für die Zurechnung von Aufwendungen zu einem Steuerpflichtigen ist demnach allein der Veranlassungszusammenhang zwischen der Zahlung und der Einkünfteerzielung. Eine gesetzlich vorgesehene Differenzierung nach der Zweckrichtung der Aufwendungen - etwa in grundstücksbezogene und nutzungsbezogene Bestandteile - lässt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht entnehmen.
Diese Erwägung liegt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2017 (Az: VI R 41/15) zugrunde. Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Ehefrau Miteigentümerin des vom Ehemann genutzten außerhäuslichen Arbeitszimmers war, die Anschaffungskosten durch eine gemeinsame Darlehensaufnahme finanziert und Zins sowie Tilgung von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten geleistet wurden. Gegenstand jener Entscheidung war die Frage, ob die auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) beim Ehemann als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten, obwohl den Aufwendungen der Ehefrau keine eigenen, der Einkunftserzielung unterliegenden Einnahmen gegenüberstanden.
Mieten Ehegatten hingegen gemeinsam Räumlichkeiten an, ohne dass hierdurch (Mit-)Eigentum erworben wird, fehlt es bereits an grundstücksbezogenen Aufwendungen im vorgenannten Sinne. Sämtliche Aufwendungen dienen in diesem Fall ausschließlich der Ermöglichung der Nutzung der Räumlichkeiten und sind demnach einheitlich zu behandeln. Im für die Entscheidung maßgeblichen Fall ging es um eine vom Kläger und der Klägerin gemeinsam angemietete Dachgeschosswohnung, die ausschließlich vom Kläger als Arbeitszimmer genutzt wurde und an der keiner der Ehegatten Eigentum hatte oder erwarb.
Im Fall einer gemeinsamen Mieterstellung von Ehegatten bedarf es eines Rückgriffs auf diese Rechtsinstitute jedoch nicht, wenn feststeht, wessen Schuld durch die Zahlungen getilgt werden sollte. Entscheidend ist, ob zwischen den Ehegatten Einvernehmen darüber besteht, dass die aus dem Mietverhältnis resultierende Schuld allein von demjenigen Ehegatten getragen werden soll, der die Räumlichkeiten beruflich nutzt. Besteht eine solche interne Vereinbarung, mindern die Zahlungen ausschließlich die Leistungsfähigkeit des nutzenden Ehegatten, auch wenn der andere Ehegatte zivilrechtlich als Gesamtschuldner mitverpflichtet ist. Für die Zurechnung der Aufwendungen spricht dabei zusätzlich, wenn der nutzende Ehegatte hinsichtlich der nutzungsbezogenen Nebenkosten (etwa Strom und Gas) alleiniger Vertragspartner ist und für die gemeinsame Anmietung der Räumlichkeiten nachvollziehbare, nicht steuerlich motivierte Gründe bestehen.
Wann liegen abziehbare Werbungskosten vor?
Gegenstand des Verfahrens war die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn die beruflich genutzten Räumlichkeiten nicht in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, sich also nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den privat genutzten Wohnräumen befinden und mit diesen keine gemeinsame Wohneinheit bilden (vgl. BFH, 06.12.2017 - Az: VI R 41/15; BFH, 18.08.2005 - Az: VI R 39/04; BFH, 28.08.2003 - Az: IV R 53/01; BFH, 20.06.2012 - Az: IX R 56/10). Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) und können daher grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt sind.Streitig war vorliegend nicht die Einordnung der genutzten Räumlichkeiten als außerhäusliches Arbeitszimmer, sondern die Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Die Besonderheit lag darin, dass die Räumlichkeiten von beiden Ehegatten gemeinsam angemietet wurden, obwohl nur ein Ehegatte sie tatsächlich beruflich nutzte, und dass die Mietzahlungen von einem gemeinsamen Konto der Eheleute erfolgten.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die mit der Erhaltung, Sicherung und dem Erwerb von Einnahmen verbundenen Aufwendungen. Erforderlich ist ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf sowie deren subjektive Bestimmung zur Förderung des Berufs (vgl. BFH, 28.11.1980 - Az: VI R 193/77; BFH, 01.07.1994 - Az: VI R 67/93; BFH, 06.12.2017 - Az: VI R 41/15; BFH, 23.08.1999 - Az: GrS 2/97). Der Begriff der Aufwendungen erfasst dabei sämtliche Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert (vgl. BFH, 04.07.1990 - Az: GrS 1/89).
Maßgeblich für die Zurechnung von Aufwendungen zu einem Steuerpflichtigen ist demnach allein der Veranlassungszusammenhang zwischen der Zahlung und der Einkünfteerzielung. Eine gesetzlich vorgesehene Differenzierung nach der Zweckrichtung der Aufwendungen - etwa in grundstücksbezogene und nutzungsbezogene Bestandteile - lässt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht entnehmen.
Ist eine Aufteilung in grundstücks- und nutzungsbezogene Aufwendungen vorzunehmen?
Eine Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam gemietetes, aber nur von einem Ehegatten genutztes außerhäusliches Arbeitszimmer in grundstücksbezogene und nutzungsbezogene Bestandteile ist nicht vorzunehmen. Eine solche Aufteilung kommt nur dort in Betracht, wo tatsächlich grundstücksbezogene Aufwendungen im Sinne einer Vermögensbildung entstehen - etwa im Fall des Miteigentums an der genutzten Immobilie.Diese Erwägung liegt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2017 (Az: VI R 41/15) zugrunde. Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Ehefrau Miteigentümerin des vom Ehemann genutzten außerhäuslichen Arbeitszimmers war, die Anschaffungskosten durch eine gemeinsame Darlehensaufnahme finanziert und Zins sowie Tilgung von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten geleistet wurden. Gegenstand jener Entscheidung war die Frage, ob die auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) beim Ehemann als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten, obwohl den Aufwendungen der Ehefrau keine eigenen, der Einkunftserzielung unterliegenden Einnahmen gegenüberstanden.
Mieten Ehegatten hingegen gemeinsam Räumlichkeiten an, ohne dass hierdurch (Mit-)Eigentum erworben wird, fehlt es bereits an grundstücksbezogenen Aufwendungen im vorgenannten Sinne. Sämtliche Aufwendungen dienen in diesem Fall ausschließlich der Ermöglichung der Nutzung der Räumlichkeiten und sind demnach einheitlich zu behandeln. Im für die Entscheidung maßgeblichen Fall ging es um eine vom Kläger und der Klägerin gemeinsam angemietete Dachgeschosswohnung, die ausschließlich vom Kläger als Arbeitszimmer genutzt wurde und an der keiner der Ehegatten Eigentum hatte oder erwarb.
Welche Bedeutung hat die gemeinsame Mieterstellung beider Ehegatten?
Die formale Mitmieterstellung eines Ehegatten führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die anteiligen Aufwendungen als nicht abziehbarer Drittaufwand zu qualifizieren sind. Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Aufwendungen eines Dritten können ausnahmsweise dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden, wenn eine Abkürzung des Zahlungswegs vorliegt (vgl. BFH, 23.08.1999 - Az: GrS 2/97) oder wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und die geschuldete Zahlung selbst leistet, wobei dies nicht für Dauerschuldverhältnisse gilt (vgl. BFH, 15.11.2005 - Az: IX R 25/03; BFH, 24.02.2000 - Az: IV R 75/98).Im Fall einer gemeinsamen Mieterstellung von Ehegatten bedarf es eines Rückgriffs auf diese Rechtsinstitute jedoch nicht, wenn feststeht, wessen Schuld durch die Zahlungen getilgt werden sollte. Entscheidend ist, ob zwischen den Ehegatten Einvernehmen darüber besteht, dass die aus dem Mietverhältnis resultierende Schuld allein von demjenigen Ehegatten getragen werden soll, der die Räumlichkeiten beruflich nutzt. Besteht eine solche interne Vereinbarung, mindern die Zahlungen ausschließlich die Leistungsfähigkeit des nutzenden Ehegatten, auch wenn der andere Ehegatte zivilrechtlich als Gesamtschuldner mitverpflichtet ist. Für die Zurechnung der Aufwendungen spricht dabei zusätzlich, wenn der nutzende Ehegatte hinsichtlich der nutzungsbezogenen Nebenkosten (etwa Strom und Gas) alleiniger Vertragspartner ist und für die gemeinsame Anmietung der Räumlichkeiten nachvollziehbare, nicht steuerlich motivierte Gründe bestehen.
Welche Bedeutung hat die Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten?
Zahlungen von einem gemeinsamen Konto von Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben stammt, grundsätzlich für Rechnung desjenigen als geleistet, der den jeweiligen Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden (vgl. BFH, 21.02.2017 - Az: VIII R 10/14). Treffen die Ehegatten jedoch eine besondere Vereinbarung dahingehend, dass die Schuld aus dem Mietverhältnis wirtschaftlich allein von einem Ehegatten getragen werden soll, sind die von dem gemeinsamen Konto geleisteten Zahlungen trotz formaler Gesamtschuldnerschaft als Aufwendungen dieses Ehegatten zu qualifizieren.Führt diese Beurteilung zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern?
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern liegt in der unterschiedlichen Behandlung nicht, da bereits ein sachgerechter Unterschied zwischen beiden Konstellationen besteht. Eigentümer tätigen grundstücksbezogene Aufwendungen im Rahmen einer Vermögensumschichtung und investieren damit in die Bildung eigenen Vermögens, ohne dass der Vermögenszuwachs zu laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Bei Mietern führen die entsprechenden Aufwendungen zu Werbungskosten, die auf Seiten der Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung korrespondieren und damit ihrerseits steuerlich erfasst werden.
FG Niedersachsen, 19.08.2026 - Az: 3 K 54/26
ECLI:DE:FGNI:2026:0819.3K54.26.00
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