Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. In einem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung die Kriterien für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zusammengefasst.
Danach gilt Folgendes:
Grundsätzlich stellen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Stellt das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Dies liegt vor, wenn “nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind“.
Beispiele:Ein Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, wenn in dem Arbeitszimmer die für den Beruf wesentlichen Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Organisation der Betriebsabläufe)
Ein Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung von Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, auch wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst mit zu seinen Aufgaben gehörtSteht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Dies kann grundsätzlich jeder Arbeitsplatz sein, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Beispiele:Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch
Ein Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben
Ein Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus und es steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Sofern die Voraussetzungen für Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind (uneingeschränkt bzw. bis zur Höhe von 1.250 Euro) können folgende Aufwendungen berücksichtigt werden:
Danach gilt Folgendes:
Grundsätzlich stellen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Stellt das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Dies liegt vor, wenn “nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind“.
Beispiele:Ein Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, wenn in dem Arbeitszimmer die für den Beruf wesentlichen Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Organisation der Betriebsabläufe)
Ein Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung von Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, auch wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst mit zu seinen Aufgaben gehörtSteht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Dies kann grundsätzlich jeder Arbeitsplatz sein, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Beispiele:Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch
Ein Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben
Ein Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus und es steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Sofern die Voraussetzungen für Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind (uneingeschränkt bzw. bis zur Höhe von 1.250 Euro) können folgende Aufwendungen berücksichtigt werden:
- Miete
- Gebäudeabschreibung (AfA)
- Schuldzinsen für Kredite im Zusammenhang mit dem Gebäude
- Wasser- und Energiekosten
- Reinigungskosten
- Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger
- Renovierungskosten
- Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (Tapeten, Teppiche, Gardinen, Lampen)
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Aufwendungen sind in voller Höhe abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn dort diejenigen Leistungen erbracht werden, die für den Beruf wesentlich und prägend sind.
Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Als anderer Arbeitsplatz gilt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Fehlt dieser, etwa bei Lehrern ohne Schreibtisch in der Schule oder Musikern ohne Übungsmöglichkeit im Konzertsaal, ist der Abzug möglich.
Sofern die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind, können neben Miete oder Gebäudeabschreibung (AfA) auch Schuldzinsen, Energie- und Wasserkosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhr, Renovierungskosten sowie Ausstattungsgegenstände wie Lampen oder Teppiche berücksichtigt werden.
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