Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Zugewinnausgleich mindert Erbschaftssteuer

Familienrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach dem am 7. August 2001 verstorbenen Erblasser, ihrem Lebensgefährten H1. Dieser hinterließ eine Ehefrau (H2) sowie insgesamt fünf Kinder (H3 bis H7). Die hinterbliebenen Verwandten machten gegenüber der Klägerin Pflichtteils-, die Ehefrau H2 darüber hinaus auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend.

Mit H2 sowie H5 bis H7 vereinbarte die Klägerin im August 2002, zur Abfindung sämtlicher güter- sowie erbrechtlicher Ansprüche insgesamt 355.245,60 € (694.800 DM) zu zahlen; auf H2 entfielen hierbei 222.028,50 € (434.250 DM), der Rest auf H5 bis H7 zu gleichen Teilen. Mit H3 vereinbarte die Klägerin im Juni 2002 eine Zahlung von 65.000 €; damit sollten alle erbrechtlichen Ansprüche abgegolten sein. H4 hatte von der Klägerin bis Ende 2002 32.579,81 € (63.720,57 DM) auf ihren Pflichtteil erhalten. Eine Klage auf Nachberechnung des Pflichtteilsanspruchs gegen die Klägerin hat H4 zurückgenommen.

Durch letztmals während des Klageverfahrens geänderten Bescheid vom 29. September 2005 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 119.615,19 DM (61.158,28 €) fest. Dabei berücksichtigte er als Nachlassverbindlichkeiten die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin auf die Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche in Höhe von 885.648 DM sowie Kosten der Nachlassregelung in Höhe von 45.963,59 DM.

Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin u.a. geltend, als Nachlassverbindlichkeiten seien nicht die von ihr tatsächlich gezahlten, sondern die rechtlich entstandenen Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres Nennwerts von 1.402.440,10 DM zu berücksichtigen. Auch seien als Kosten zur Regelung des Nachlasses Gutachterkosten (3.942,95 DM) sowie Steuer- und Rechtsberatungskosten (15.343,28 DM) erwerbsmindernd zusätzlich anzusetzen und ein zum Nachlass gehörendes Erbbaurecht in L sei nicht mit 58.000 DM, sondern nur mit 12.000 DM zu bewerten. Schließlich sei die Berücksichtigung eines Grundstücks in Österreich mit dem Verkehrswert im Rahmen des § 19 Abs. 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) gemeinschaftsrechtswidrig.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte lediglich die geltend gemachten Kosten des Verkehrswertgutachtens als erwerbsmindernd an; im Übrigen wies es die Klage ab.

Mit der Revision hält die Klägerin an ihrer materiell-rechtlichen Auffassung fest und macht zusätzlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, das FG sei zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet gewesen, da der Bedarfswert für das zum Nachlass gehörende Erbbaurecht noch nicht bestandskräftig festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 29. September 2005 dahin zu ändern, dass die Steuer auf 0 € herabgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .

Verifizierter Mandant

Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn