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Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einer Zuwendung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Zuwendung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist entscheidend für die Besteuerung. Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung ist für die Steuerentstehung unbeachtlich.
Ferner erfordert § 7 Abs. 8 ErbStG das Bewusstsein des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit der Leistung, was ein subjektives Tatbestandsmerkmal darstellt. Fehlt dieses Bewusstsein, kann der Tatbestand der Schenkungsteuer nicht verwirklicht sein.
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