Ein Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Zuwendung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist entscheidend für die Besteuerung. Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung ist für die Steuerentstehung unbeachtlich.
Ferner erfordert § 7 Abs. 8 ErbStG das Bewusstsein des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit der Leistung, was ein subjektives Tatbestandsmerkmal darstellt. Fehlt dieses Bewusstsein, kann der Tatbestand der Schenkungsteuer nicht verwirklicht sein.
Ferner erfordert § 7 Abs. 8 ErbStG das Bewusstsein des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit der Leistung, was ein subjektives Tatbestandsmerkmal darstellt. Fehlt dieses Bewusstsein, kann der Tatbestand der Schenkungsteuer nicht verwirklicht sein.
FG Münster, 23.05.2024 - Az: 3 K 2585/21 Erb
ECLI:DE:FGMS:2024:0523.3K2585.21ERB.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


