Soll ein im Gegenzug zur Eigentumsübertragung zugunsten des Veräußerers bestelltes Wohn- und Versorgungsrecht als Leibgeding an einer auf dem Grundbesitz befindlichen Wohnung auch dessen Ehefrau ab der beabsichtigten Eheschließung, aber nicht mehr nach einer etwaigen Ehescheidung zustehen, handelt es sich um die Eintragung eines einzelnen Rechts für mehrere gemeinschaftlich, das in der Zeit ab Eintritt der aufschiebenden und vor Eintritt der auflösenden Bedingung einheitlich und gemeinsam durch beide Berechtigte ausgeübt werden soll.
OLG Bamberg, 15.05.2023 - Az: 10 Wx 8/23
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