Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEine Vereinbarung über die Verrechnung des
Anrechts eines Ehegatten auf Beamtenversorgung mit einem Anrecht des anderen Ehegatten verstößt nicht gegen
§ 8 Abs. 2 VersAusglG.
Diese Vereinbarung der Ehegatten hält sich im Rahmen der ihnen zustehenden Dispositionsbefugnis. Nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich wird das vom Ehemann erworbene Anrecht der Beamtenversorgung nicht über die Hälfte des Ehezeitanteils hinaus zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die getroffene Verrechnungsvereinbarung führt vielmehr im Ergebnis lediglich dazu, dass der Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes teilweise und der Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in vollem Umfang ausgeschlossen werden.
Diese Vereinbarung bewirkt bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung auch keine höhere Versorgung des Ehemannes als dies bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften der Fall wäre.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der OFD Niedersachsen ist begründet.
Allerdings trifft die Auffassung der OFD, die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung sei von der Zustimmung des Versorgungsträgers abhängig, nicht zu. Ebenso wenig teilt der Senat die Ansicht des OLG Schleswig, wonach Vereinbarungen unwirksam sein sollen, nach denen der Ausgleichswert eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit dem (geringeren) Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten verrechnet werden und das beamtenrechtliche Anrecht nur in Höhe der Ausgleichswertdifferenz geteilt werden soll. § 8 Abs. 2 VersAusglG steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ohne dass es dabei darauf ankommt, ob es sich bei dem verrechneten Anrecht des anderen Ehegatten - wie in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall zum Az: 13 UF 72/11 - ebenfalls um ein beamtenrechtliches oder um ein anderes Anrecht handelt). Diese Vorschrift - mit der die auf gesetzliche Rentenanwartschaften beschränkte Regelung des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in verallgemeinerter Form in das neue Recht übernommen wurde - bestimmt lediglich, dass die Ehegatten ohne Zustimmung der Versorgungsträger nicht durch Vereinbarung Versorgungsanrechte unmittelbar übertragen oder begründen dürfen. Sie hindert die Ehegatten dagegen - wie schon nach früherem Recht - nicht daran, Vereinbarungen über Anrechte - auch in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen - zu treffen, die sodann durch gerichtliche Entscheidungen vollzogen werden müssen. Das Familiengericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Inhalts- und Ausübungskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) lediglich zu prüfen, ob die Vereinbarung gegen systemimmanente Schranken des auszugleichenden Anrechts verstößt. § 8 Abs. 2 VersAusglG verbietet (vorbehaltlich einer Zustimmung des Versorgungsträgers) den Vollzug von Vereinbarungen, nach denen ein Anrecht in weitergehendem Umfang geteilt werden soll als dies gesetzlich oder nach den maßgeblichen untergesetzlichen Versorgungsregelungen vorgesehen ist. Dagegen ist es zulässig, das auszugleichende Anrecht aufgrund einer Vereinbarung in geringerem Umfang zu kürzen als dies dem Ausgleichswert dieses Anrechts entspricht. Eine Vereinbarung, nach der Ausgleichswerte auf Basis ihrer Kapitalwerte oder korrespondierenden Kapitalwerte miteinander verrechnet werden mit der Folge, dass sich der Ausgleichswert eines Anrechts verringert und ein verrechnetes Anrecht des anderen Ehegatten gar nicht geteilt wird, ist daher zulässig.
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