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§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

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