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Keine wirksame Anordnung einer Umgangspflegschaft durch die Billigung einer Vereinbarung der Eltern

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft stellt nach herrschender Meinung einen gerichtlichen Eingriff in die elterliche Sorge (konkret: in das Recht zur Aufenthaltsbestimmung) dar.

Ein solcher Eingriff kann, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift deutlich zeigt, nicht konkludent erfolgen. Notwendig ist vielmehr eine konkrete Anordnung durch das Familiengericht.

Der Beschluss des Familiengerichts, mit dem die Vereinbarung der Eltern zum Umgang und zur Umgangspflegschaft gerichtlich gebilligt wurde, ersetzt die nach § 1684 Abs. 3 BGB notwendige Entscheidung nicht. Dies folgt bereits daraus, dass vom Gericht nicht gebilligt werden kann, was von den Eltern nicht vereinbart werden kann.


OLG Bamberg, 15.11.2024 - Az: 7 WF 223/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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