Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Überlassung der
Ehewohnung an einen Ehegatten während der
Trennungszeit gemäß
§ 1361b Abs. 1 BGB setzt eine unbillige Härte voraus, die in einer Gesamtabwägung aller Umstände festzustellen ist. Eine unbillige Härte liegt oberhalb bloßer Unannehmlichkeiten, die typischerweise mit einer Trennung einhergehen. Je geringer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng sind die Anforderungen anzusetzen (vgl. OLG Hamburg, 07.03.2019 - Az:
12 UF 11/19; OLG Bamberg, 01.04.2022 - Az:
2 UF 11/22).
Gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unbillige Härte auch in der Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern liegen. Dies gilt auch für volljährige Kinder (vgl. OLG Hamburg, 30.08.2016 - Az:
2 UF 42/16). Wenn schwere Spannungen zwischen den Eltern bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten nachhaltig gestört ist, kann dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führen. Die Wohnung ist dann vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut (vgl. OLG Hamburg, 07.03.2019 - Az:
12 UF 11/19).
In die Gesamtabwägung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten einzubeziehen. Wirtschaftliche Nachteile eines Ehegatten können jedoch durch das
Kindeswohl überwogen werden, wenn die Kinder durch die häusliche Situation erheblich belastet werden. Vorliegend hatten die volljährigen Kinder deutlich zum Ausdruck gebracht, mit der Mutter in der Wohnung leben zu wollen, während der Vater zwar wirtschaftlich schwächer gestellt war, aber seit kurzem ein regelmäßiges Einkommen erzielte.
Ausreichende Räumungsfrist
Die Überlassung ist für die Zukunft auszusprechen, damit beide Parteien planen können. Dem weichenden Ehegatten ist ausreichend Zeit zu geben, sich eine neue Wohnung zu suchen und umzuziehen.