Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (
§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des
Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine
Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen.
Die Ursachen für das Scheitern der Ehe sind im Rahmen von § 1361b BGB - entsprechend dem verschuldensunabhängigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht - grundsätzlich ohne Bedeutung.
Ein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten
Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten besteht während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung nicht.