Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenWas ist eine Wohnungszuweisung?
Bei der Wohnungszuweisung handelt es sich um eine Möglichkeit, auf gerichtlichem Weg eine Wohnungsüberlassung zu erlangen. Die gesetzliche Grundlage hierzu ergibt sich aus dem
BGB, dem Gewaltschutzgesetz und dem
Lebenspartnerschaftsgesetz.
Die Zuteilung der bisherigen gemeinsamen Wohnung an einen Ehe- oder Lebenspartner nach der
Trennung bzw. zu deren Ermöglichung oder nach der Scheidung erfolgt durch den Familienrichter und kann sowohl vorläufig als auch endgültig sein.
Die Zuteilung betrifft nicht die Eigentumsfrage, sondern lediglich die Benutzung der Wohnung. Befindet sich die Wohnung im alleinigen Eigentum des anderen Partners, so ist die Zuweisung an den anderen Partner nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Kommt es zur endgültigen Zuteilung einer Mietwohnung, so ist der Vermieter am Verfahren zu beteiligen.
Wohnungszuweisung bei Trennung der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
Stellt ein Verbleiben eines Ehegatten in der Ehewohnung für den anderen oder für im Haushalt lebende Kinder eine unbillige Härte dar, so kann der getrennt lebende Ehegatte verlangen, dass ihm ein Teil oder die gesamte Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung übertragen wird (
§ 1361b BGB).
Unbillige Härte kann z.B. aufgrund häuslicher Gewalt oder Gründen des Kindeswohles vorliegen. Bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Bei Gewaltanwendung oder Drohung durch einen Ehegatten ist der Anspruch auf völlige Zuweisung grundsätzlich gegeben, eine Aufteilung der Wohnung reicht in der Regel nicht aus.
Der Familienrichter trifft i.a. eine vorläufige Regelung für die Trennungszeit, so dass sich die Rechtslage nicht endgültig ändert. Sind also beide Ehegatten oder Lebenspartner Mieter, so ändert die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten oder Lebenspartner daran nichts. Der Ehegatte, der von der Nutzung der Wohnung ausgeschlossen wird, kann vom anderen eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Ist ein Partner nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, ohne binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Partner zu bekunden, so wird per Gesetz vermutet, dass der ausgezogene Partner dem anderen die Wohnung allein überlassen will. Diese Vermutung ist unwiderlegbar (§ 1361b Abs. 4 BGB).
Was gilt bei einer Scheidung?
Im Zusammenhang mit der Scheidung kann die Wohnung auf entsprechenden Antrag endgültig einer Partei zugewiesen werden, wenn diese dringender auf die Wohnung angewiesen ist als der andere Partner oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
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