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Lebensgemeinschaft, in der Partner ohne Trauschein zusammenleben, unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht von der Ehe, insbesondere wenn es um gemeinsame Kinder geht. Nichteheliche Kinder sind zwar ehelichen Kindern bereits im Grundgesetz gleichgestellt – dennoch gibt es einige Sonderregelungen.
Bei unverheirateten Paaren stellt sich daher die Frage, welche besonderen Regelungen gelten, sei es bei der
elterlichen Sorge, dem
Umgangsrecht oder
Unterhaltsansprüchen. Während die Eltern unabhängig vom Ehestatus grundsätzlich eine Verantwortung für das gemeinsame Kind tragen, gibt es dennoch Unterschiede, die es zu beachten gilt.
Wem steht das Sorgerecht zu?
Die elterliche Sorge für ein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geborenes Kind steht zunächst der Mutter zu (
§ 1626a Abs. 2 BGB). Die Eltern können durch Sorgeerklärungen gegenüber dem Jugendamt vor oder nach der Geburt des Kindes erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626a Abs. 1 BGB).
In diesem Fall unterscheidet sich die Rechtsstellung der Eltern gegenüber ihrem Kind nicht von der Rechtsstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind. Dies gilt auch dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Partner oder Tod eines Partners endet.
Anders ist es, wenn die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Im Falle der Trennung der Eltern oder im Falle des Todes der Mutter erhält der überlebende Vater die Sorge nur dann, wenn dies dem
Wohl des Kindes dient, während bei einem ehelichen Kind nach Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil der überlebende nicht sorgeberechtigte Elternteil die Sorge bereits dann erhält, wenn dies „dem Wohl des Kindes nicht widerspricht“ (
§ 1680 Absatz 2 Satz 1 BGB). In der Praxis kann dieser feine Unterschied durchaus bedeutsam sein, etwa, wenn der Kontakt zwischen Vater und Kind längere Zeit unterbrochen war.
Eine weitere Möglichkeit ist die gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts. Es handelt sich hierbei um ein Antragsverfahren, das jedem Elternteil offen steht. Das Gericht kann den Eltern die elterliche Sorge hierbei als Ganzes oder beschränkt auf Teilbereiche gemeinsam übertragen. Sofern es nicht dem Kindeswohl widerspricht, wird die Elterliche Sorge den Eltern gemeinsam übertragen.
Sorgeerklärungen sowie gerichtliche Entscheidungen zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts werden in den bei den Jugendämtern geführten Sorgeregistern eingetragen.
Das gemeinsame Sorgerecht überdauert auch eine Trennung der Eltern. Diese haben jedoch die Möglichkeit, für sich das alleinige Sorgerecht zu beantragen.
Auch wenn die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für ihr minderjähriges Kind zu treffen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht übertragen.
Gibt es Besonderheiten beim Umgangsrecht?
Für die Frage des Umgangrechts des
Vaters mit dem Kind ist die Sorgerechtsfrage weniger wichtig. Zum einen hat ein Kind grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und zum anderen ist auch jedes Elternteil zum Umgang berechtigt und
verpflichtet.
Besitzt der Vater kein Sorgerecht, so hat dieser also grundsätzlich ein Umgangsrecht gegenüber dem Kind – auch dann, wenn die Mutter damit nicht einverstanden sein sollte.
Bei Trennung der Eltern kann der Kontakt zum Kind eingefordert und ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.
Auch ein biologischer aber nicht rechtlicher Vater kann Kontakt zu seinem Kind und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse verlangen, wenn er daran ein ernsthaftes Interesse hat und sein Wunsch nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Insoweit gibt es also im Vergleich zu ehelichen Kindern keine Unterschiede.
Was ist beim Namensrecht zu beachten?
Auch beim
Namensrecht kommt es darauf an, ob eine Sorgeerklärung besteht.
Ohne Sorgeerklärung bekommt das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser bei der Geburt des Kindes führt. Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt kann dem Kind aber auch der Name des anderen Elternteils erteilt werden.
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