Ehemaligen Pflegeeltern, bei denen das Kind seit seiner nach der Geburt erfolgten Inobhutnahme über fünf Jahre gelebt hat, kann ein
Umgangsrecht nach
§ 1685 Abs. 2 BGB auch dann zustehen, wenn seit der Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeltern und dem Wechsel des Kindes in eine neue Pflegestelle ein Zeitraum von einem Jahr ohne Kontakte zu dem Kind vergangen ist.
An der
Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit den vormaligen Pflegeeltern fehlt es jedoch, wenn diese den Aufenthalt des Kindes in der neuen Pflegefamilie nicht akzeptieren und ihrerseits die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt anstreben.