Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenSehr häufig wird zwischen Eltern, die getrennt leben oder geschieden sind, darüber gestritten, ob und in welchem Umfang dem Elternteil, von dem die gemeinsamen Kinder nicht betreut werden, ein
Umgangsrecht zusteht. Der umgekehrte Fall, dass der betreuende Elternteil das Umgangsrecht des anderen ausdrücklich möchte, dieser sich aber desinteressiert zeigt, kommt ebenfalls vor, allerdings nur selten. Deshalb gibt es zu dieser Situation auch nur wenige gerichtliche Entscheidungen.
Gem.
§ 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet.
Insofern hat sich die frühere Rechtslage geändert, nach der nur ein Umgangsrecht bestanden hat. Zwar steht dieses Recht dem Kind selbst zu und nicht den Eltern gegeneinander, jedoch ist es Sache des sorgeberechtigten Elternteils, das Umgangsrecht des Kindes gegen den anderen Elternteil durchzusetzen.
Dabei entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts. Einziger Maßstab ist dabei das Wohl des Kindes bzw. der Kinder. Wirtschaftliche Interessen der Eltern spielen grundsätzlich keine Rolle.
Gelegentlich wird vom betreuenden Elternteil argumentiert, das von ihm gewünschte ausgedehnte Umgangsrecht des Vaters diene deshalb dem Kindeswohl, weil die Kinder sonst durch Art und Umfang der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils während der Wochenenden und der Ferien nicht optimal beaufsichtigt und versorgt werden könnten. Diese Argumentation kann dann riskant sein, wenn der nicht betreuende Elternteil der Kinder selbst das Sorgerecht übernehmen möchte und nun behaupten kann, der andere sei mit der Doppelbelastung Beruf und Kinder überfordert.
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