Nach
§ 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein
Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem
Wohl des Kindes dient. Die Vorschrift will im Interesse des Kindes sicherstellen, dass sein Kontakt zu Personen außerhalb der Kernfamilie aufrecht erhalten bleibt, zu denen es Bindungen entwickelt hat, deren Abbruch ihm schaden könnte. Außerdem berücksichtigt sie, dass der der Umgang mit den Großeltern, die wichtiger Teil der Abstammung und sozialen Herkunft des Kindes sind, für dessen Identitätsfindung förderlich ist.
Das
Umgangsrecht besteht nur, wenn sich positiv feststellen lässt, dass der Kontakt zu den Großeltern dem Wohl des Kindes dient. Für diese Prüfung kann
§ 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört der Umgang mit Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient allerdings regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ihren Umgang mit dem Kind ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen (vgl. BGH, 12.07.2017 - Az:
XII ZB 350/16).