Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenWas ist eigentlich eine Ehewohnung?
Der Begriff der Ehewohnung beschreibt den Raum, der den Ehepartnern zu Wohnzwecken dient. Dies muss nicht zwingend ein Haus oder Wohnung sein - auch ein Wohnwagen kann eine Ehewohnung darstellen; auch ist es nicht notwendig, dass die Ehewohnung den Mittelpunkt des Ehelebens bildet.
Unerheblich ist es, ob der Raum gemietet ist oder es sich um Eigentum handelt. Allein gewerblich oder beruflich genutzte Räume zählen jedoch nicht zur Ehewohnung.
Ehepartner haben beide ein Besitzrecht an der Ehewohnung
Unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen haben beide Ehepartner ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten. Dies bedeutet, dass kein Ehegatte den anderen von der Nutzung ausschließen kann, sodass eine Ehewohnung den Partnern einen besonderen Schutz gewährt.
Eine Ausnahme ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn die Ehepartner
getrennt leben oder sich trennen wollen und eine unbillige Härte vermieden werden soll bzw. das
Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Die Eigentumsverhältnisse sind dann jedoch zu berücksichtigen.
Ehewohnung bei Trennung
Kommt es zur Trennung, ist eine Einigung dahingehend erforderlich, wer die Ehewohnung zukünftig nutzen wird. Üblicherweise geschieht dies durch den Auszug eines Ehepartners.
Es kann aber auch eine Aufteilung der Ehewohnung in Betracht kommen.
Kann keine Einigung herbeigeführt werden, so kann das zuständige Familiengericht eine vorläufige Regelung herbeiführen. Hierzu kann ein Antrag auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.
Bei der Zuweisung der Ehewohnung sind die Belange beider Ehegatten zu berücksichtigen, da eine unbillige Härte vermieden werden soll. Aus diesem Grund ist vom Familiengericht eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls notwendig.
Für die Annahme einer unbilligen Härte reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine
Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamm, 23.03.2015 - Az:
4 UF 211/14). Denn es sollen keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden, die eine Chance auf Versöhnung der Ehegatten verhindern.
Betreut ein Ehegatte minderjährige Kinder, so wird diesem in der Regel die Ehewohnung zugewiesen, da dies in aller Regel dem Kindeswohl entspricht.
Ein Ehegatte kann grundsätzlich immer dann die Überlassung der gesamten Ehewohnung beantragen, wenn er von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens bedroht wurde (
§ 1361b Abs. 2 BGB). In solchen Fällen kann in Eilfällen auch ein polizeilicher Wohnungsverweis ausgesprochen werden.
Wann ist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen?
Der ausgezogene Ehepartner kann von dem verbleibenden Ehepartner gemäß § 1361b Abs. 3 BGB eine Nutzungsvergütung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung freiwillig erfolgt und nicht durch eine schwere Härte gerechtfertigt werden kann (BGH 15.02.2006 - Az:
XII ZR 202/03).
Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten.
Eine Nutzungsentschädigung bzw. ein Wohnwert finden dann in der Regel bei einer
Unterhaltsberechnung entsprechende Berücksichtigung.
Eine Nutzungsentschädigung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine eindeutige Zahlungsaufforderung erfolgt ist.
Eine Nutzungsentschädigung kann unbillig sein, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die alleinige Nutzung aufgedrängt wurde oder er wirtschaftlich zur Übernahme von Gegenleistungen nicht in der Lage ist.
Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen (OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - Az:
20 UF 141/18).
Ohne Rückkehrabsicht gilt die Wohnung bei Auszug als überlassen
Bekundet der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem Partner eine ernstliche Rückkehrabsicht, so wird unwiderlegbar vermutet, dass der Ausgezogene dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Was gilt nach einer Scheidung?
Nach Rechtskraft der Scheidung kann die Ehewohnung einem Ehegatten gemäß
§ 1568a Abs. 1 Satz 1 BGB dauerhaft zugewiesen werden, wenn dieser in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Ist der betroffene Ehegatte nicht der Eigentümer, so ist die Ehewohnung nur dann ausnahmsweise dauerhaft zuzuweisen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (§ 1568a Abs. 2). Der betroffene Ehegatte ist hierfür in der Beweislast.
Dies bedeutet, dass die Zuweisung im Regelfall an den dinglich Berechtigten erfolgt.
Sind beide Ehegatten Eigentümer, so richtet sich die Auseinandersetzung nach den Regelungen zur Gemeinschaft der §§ 741 ff. BGB.
In beiden Fällen kann seitens beider Ehegatten die Begründung eines
Mietvertrags zu ortsüblichen Bedingungen verlangt werden. Wird kein Mietverhältnis vereinbart, kann eine Nutzungsentschädigung gefordert werden.
Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
Handelt es sich um eine Mietwohnung, so tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
§ 563 Absatz 4 BGB gilt entsprechend (§ 1568a Abs. 3 BGB).