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Nutzungsvergütung bei freiwilliger Wohnungsüberlassung?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen
Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des
§ 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.
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