Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer Verfahrenswert für die vorzeitige Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft richtet sich bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines
Scheidungsverfahren nach dem (Vor-)Fälligkeitsinteresse, das zu schätzen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht mangels besonderer Wertvorschriften auf § 42 FamGKG. Der angegriffene Teil-Versäumnisbeschluss betrifft nur die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Wird der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden ist, gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des
§ 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich daher auf das (Vor-) Fälligkeitsinteresse. Dieses Interesse ist in Abhängigkeit zur Ausgleichsforderung und der zuerwartenden Dauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen.
Weil auch dieses (Zins-) Interesse von der Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichs abhängt, kann hiervon ein Bruchteil angesetzt werden. Dieser Bruchteil ist in der Regel geringer als mit einem Viertel des voraussichtlichen Anspruchs zu bewerten, weil angesichts des rechtshängigen Scheidungsverfahrens zu erwarten ist, dass die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird.
Im hier zu entscheidenden Fall hätte aber die Ermittlung der Immobilienwerte zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsverbundverfahrens führen können. Der Senat schätzt die zu erwartende Ausgleichsforderung anhand der (bislang) unwidersprochenen Angaben der Ehefrau auf mindestens 2.035.000 € und setzt den Verfahrenswert auf 10% hiervon fest.