Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 389.446 Anfragen

Zugewinngemeinschaft - der gesetzliche Güterstand

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Fragen zum Ehevertrag? ➠ Wir erstellen oder prüfen den Vertrag für Sie
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand einer Ehe und tritt automatisch mit Eheschließung in Kraft, sofern nicht durch einen Ehevertrag ein anderes vorgesehen ist (§§ 1363 ff. BGB). Daher wird die Zugewinngemeinschaft auch gesetzlicher Güterstand genannt.

Durch die Zugewinngemeinschaft werden die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten geregelt.

Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dies betrifft sowohl das Vermögen vor Eheschließung als auch das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde. Das Vermögen der Ehegatten bleibt also getrennt und wird vom jeweiligen Ehegatten selbst verwaltet (§ 1364 BGB). Für Schulden des anderen haftet der Ehegatte nicht. Es gibt indes auch Grenzen: Über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) und das Vermögen als Ganzes - ab ca. 85% des Gesamtvermögens - (§ 1365 BGB) kann nicht allein verfügt werden, es ist die Einwilligung des Ehegatten erforderlich.

Erwerben die Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft Vermögensgegenstände, so werden auch diese nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen. Vielmehr vermehrt der Erwerber sein eigenes Vermögen. Nur beim gemeinschaftlichen Erwerb von Vermögensgegenständen (z.B. Haushaltsgegenstände) erwerben die Ehegatten jeweils Miteigentum am Gegenstand.

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. Scheidung), findet ein Vermögensausgleich statt. Hierbei wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen, also bei jedem Ehegatten der Wert des Vermögens bei Eheschließung vom Wert des Vermögens bei Ende der Zugewinngemeinschaft abgezogen. Erbschaften und Schenkungen Dritter werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, d.h. sie bleiben i.a. unberücksichtigt (§ 1374 Abs. 2 BGB); Schmerzengeld oder ein Lottogewinn werden indes berücksichtigt.

Ein zu Beginn der Ehe gemeinschaftlich und einvernehmlich erstelltes Anfangsvermögensverzeichnis ist empfehlenswert. Dessen Richtigkeit wird von Gesetzes wegen vermutet (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt es an einem solchen Verzeichnis, so wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten dessen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 4 BGB). Bei Ermittlung des Anfangsvermögens können Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden, da auch negatives Anfangsvermögen beim Zugewinn berücksichtigt wird (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Sofern der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen übersteigt, so steht der hälftige Überschuss dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Nicht unter den Zugewinnausgleich fallen Rentenanwartschaften aller Art, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben; diese sind im Versorgungsausgleich auszugleichen. Der Vermögensausgleich führt nicht dazu, das der ausgleichsberechtigte Ehegatte Eigentum an Dingen oder Forderungen erwirbt, er erhält vielmehr einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Geld (§ 1378 BGB).

Für Verbindlichkeiten haftet jeder Partner selbst.

Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, so dass auch hier der Zugewinnausgleich verwirklicht wird (§ 1371 BGB).

Hinweis: In der Zugewinngemeinschaft kann über Haushaltsgegenstände und über das Vermögen als Ganzes (ab ca. 85% des Gesamtvermögens) nur dann von einem Ehepartner verfügt werden, wenn der andere damit einverstanden ist.
Stand: 25.01.2019
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.238 Bewertungen) - Bereits 389.446 Beratungsanfragen

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.

Verifizierter Mandant

Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...

Verifizierter Mandant