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Luxusschulden reduzieren die Unterhaltspflicht nicht!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 31 Minuten

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Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen.

Ob und inwieweit über die zur Finanzierung eines Eigenheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen hinausgehende Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit mindern, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt.

In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen.

Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht berufen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Die am 22. Juni 1980 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als Steuerfachgehilfin tätig ist. Die Klägerin besucht seit dem 18. August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen „vollzeitschulischen“ Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, geboren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. Oktober 1992, hervorgegangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden. Der Beklagte arbeitet als Baggerführer.

Die Klägerin hat den Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1998 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 510,35 DM abzüglich am 3. Juli 1998 gezahlter 392 DM und zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit Rücksicht auf die weitere Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Kindern Kevin und Jasmin sowie seiner Ehefrau sei eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Ausgehend von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 DM errechne sich dabei nach anteiliger Berücksichtigung des für sie an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag.

Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die für die zugrunde gelegten Zeiträume zwischen 235 DM und 257 DM liegen, zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 2.450 DM. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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