Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEs ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem
Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die
unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den
Elternunterhalt vorsehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein überörtlicher Träger der
Sozialhilfe, gewährt der 1958 geborenen, inzwischen erwerbsunfähigen Tochter des Beklagten seit Februar 2007 fortlaufend Eingliederungshilfe. Er nimmt den 1935 geborenen Beklagten, der als Rentner über Einkünfte von 1.372,24 € und seit Juli 2009 von 1.408,21 € verfügt, aus übergegangenem Recht gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII auf rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 26 € seit 1. März 2007 und in Höhe von 27,69 € seit 1. Januar 2009 in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben die Klage unter der Annahme abgewiesen, dass dem Beklagten ein angemessener Selbstbehalt von 1.400 € verbleiben müsse. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er den Unterhaltsanspruch weiter verfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde.
I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Unterhaltsanspruch scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagte nicht leistungsfähig im Sinne von
§ 1603 Abs. 1 BGB sei. Zwar ergebe sich die Leistungsunfähigkeit nicht schon aus dem konkreten Bedarf des Beklagten. Auch ergebe sich bei Ansatz eines angemessenen Selbstbehalts von 1.100 € gegenüber volljährigen Kindern gemäß der
Düsseldorfer Tabelle bzw. den Leitlinien des Oberlandesgerichts Köln und dem tatsächlichen Renteneinkommen des Beklagten selbst bei Abzug krankheits- und altersbedingter Mehrkosten immer noch eine Differenz von rund 100 €, so dass der Beklagte die verlangten Unterhaltsbeträge durchaus zahlen könnte. In Fällen wie dem vorliegenden - der Unterhaltspflichtige befinde sich seit mehreren Jahren im Rentenalter - sei jedoch ein pauschaler Selbstbehalt von 1.400 € anzusetzen, wie er auch im Rahmen des Elternunterhalts Anwendung finde.
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