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Muss eine Witwe Unterhalt an die geschiedene Ex-Frau zahlen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

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Hat sich der Mann einer allein erbenden Witwe zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet, so kann die Witwe zu Zahlungen an die Ex-Ehefrau verpflichtet sein.

Vorliegend wurde einer entsprechenden Zahlungsklage stattgegeben, da der verstorbene Mann sich vertraglich verpflichtet hatte, Aufstockungs- und Altersunterhalt zu zahlen. Die Witwe hatte nach dem Tode des Mannes die Zahlung verweigert.

Die Zahlungsverpflichtung wurde vom Gericht wie folgt beschränkt: Der geschiedenen Frau stehen nur solange Unterhaltszahlungen zu, bis der Pflichtteil am Erbe erreicht ist. Dieser entspricht dem Anteil, den die Ex-Frau erhalten hätte, wenn sie noch verheiratet gewesen wäre. Weiterhin ist von der Witwe nur soviel zu zahlen, dass diese in jedem Fall ihren Pflichtteil behält.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist im Hauptantrag weitgehend begründet. Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterhaltszahlung an die Klägerin zu verurteilen (§§ 1586 b, 1571 BGB); die Verteidigung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als ihr gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 2 BGB die Beschränkung ihrer Haftung auf den Pflichtteil einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§§ 2325, 2328 BGB) und gemäß § 1990 BGB auf den Bestand des Nachlasses vorzubehalten ist. Der im Wege einer zulässigen Klageerweiterung geltend gemachte Hilfsantrag hingegen, den der Senat dahingehend versteht, dass er auch für den Fall der lediglich vorbehaltenen Haftungsbeschränkung geltend gemacht sein soll, ist unbegründet.

Nach § 1586 b Abs. 1 BGB geht die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Verpflichteten auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Nach dieser Bestimmung kann die Klägerin von der Beklagten als Alleinerbin des am 26. November 1997 verstorbenen Ehemannes nachehelichen Unterhalt in der Höhe verlangen, in welcher dieser der Klägerin (ohne Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit) verpflichtet wäre. Hierbei handelt es sich um den vom Erblasser bis zu seinem Tod an die Klägerin gezahlten Betrag von 668 DM (jetzt: 341,54 EUR) monatlich.

Ob § 1586 b BGB auf eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem geschiedenen Ehegatten und dem Erblasser anzuwenden ist und damit den Erben bindet, ist umstritten. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen selbständigen Unterhaltsvereinbarungen, die einen vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch unabhängigen Anspruch schaffen, und den gesetzlichen Anspruch lediglich ausgestaltenden unselbständigen Unterhaltsvereinbarungen. Während letztere nach einhelliger Meinung der passiven Vererblichkeit nach § 1586 b BGB unterliegen, sind die Meinungen zur Anwendbarkeit des § 1586 b BGB auf selbständige Unterhaltsverträge geteilt. Im vorliegenden Fall bedarf diese Streitfrage indes keiner Entscheidung, weil es sich bei der zwischen dem Erblasser und der Klägerin sich bei der zwischen dem Erblasser und der Klägerin getroffenen Absprache um eine den gesetzlichen Anspruch lediglich ausgestaltende unselbständige Unterhaltsvereinbarung handelt, die jedenfalls der passiven Vererblichkeit unterliegt.

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