Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie Anpassung eines bestehenden 
nachehelichen Unterhaltsanspruchs setzt nach 
§ 239 FamFG eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Maßgeblich ist, ob sich die Grundlagen des ursprünglichen Vergleichs oder der notariellen Vereinbarung derart geändert haben, dass die bisherige Regelung unhaltbar geworden ist.
Im Ausgangspunkt sind Vergleich und notarielle Unterhaltsurkunde als abänderbare Titel im Sinne des § 239 FamFG anzusehen. Eine Anpassung kommt insbesondere in Betracht, wenn Umstände, die bei der Festlegung des 
Unterhalts berücksichtigt wurden, nachträglich entfallen oder sich wesentlich verändert haben. Die Darlegungs- und Beweislast für die geänderten Umstände trifft denjenigen, der die Abänderung begehrt. Er muss substantiiert darlegen, welche Verhältnisse beim Abschluss der Vereinbarung bestanden, welche Änderungen eingetreten sind und wie sich diese auf den Unterhaltsanspruch auswirken.
Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation beider Parteien. Eine isolierte Betrachtung einzelner Faktoren – etwa des Wegfalls von Verbindlichkeiten oder Einkommenssteigerungen – reicht nicht aus. Liegt eine Änderung der Geschäftsgrundlage vor, ist die Unterhaltsregelung unter Wahrung der früheren Vergleichsgrundlagen an die aktuelle Situation anzupassen. Nur wenn solche Grundlagen nicht feststellbar sind, kommt eine vollständige Neuberechnung in Betracht.
Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist zu unterscheiden zwischen Betreuungsunterhalt (
§ 1570 BGB) und Aufstockungsunterhalt (
§ 1573 Abs. 2 BGB). Ein Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass wegen der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Besteht kein Betreuungsbedarf mehr, beschränkt sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, soweit das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den eheangemessenen Lebensbedarf zu decken.
Bei der Ermittlung des Bedarfs sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Hierzu gehören insbesondere das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten und etwaige Wohnvorteile. Unberücksichtigt bleiben Aufwendungen, die bereits in der ursprünglichen Berechnung keine Rolle spielten. Nicht anzusetzen sind daher Positionen, die in der damaligen Vergleichsgrundlage bewusst unberücksichtigt geblieben sind, etwa bestehende Versicherungsprämien, sofern diese bereits damals bekannt waren.
Eine Zurechnung fiktiver Einkünfte – etwa aus Vermögensanlagen oder Kapitalerträgen – kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit verletzt oder ihm eine andere Anlageform zumutbar gewesen wäre. Erfolgt die Vermögensdisposition ohne Obliegenheitsverstoß, kann eine fiktive Einkommensanrechnung nicht erfolgen.
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