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Vollschichttätigkeit bei acht Jahre alten Kind?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht besteht keine Verpflichtung für eine geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehefrau einer Vollzeittätigkeit nachzugehen und Ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken wenn hierfür das gemeinsame achtjährige Kind abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung ganztägig (bis zu zehn Stunden täglich) in eine Fremdbetreuung zu geben ist. Eine solche Fremdbetreuung widerspricht dem Kindeswohl.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bereits die Fassung des § 1570 Abs.1 S.1 BGB deutet an, dass die ersten drei Lebensjahre des Kindes keine festliegende Grenze bilden, denn der Unterhalt ist danach „mindestens“ für drei Jahre zu gewähren. Die Fassung des Gesetzes ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 (BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04) geschuldet, das dem Gesetzgeber aufgegeben hat, für eine Gleichbehandlung ehelich und nicht-ehelich geborener Kinder zu sorgen. Welchen Maßstab der Gesetzgeber dafür anlegen will, hat das Gericht ihm überlassen, er sollte nur gleich sein. Ausweislich der in der BTDrs. 16/1830, S.13, formulierten Ziele war dem Gesetzgeber daran gelegen, das Kindeswohl zu fördern, die Eigenverantwortung nach der Ehe zu stärken und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Im vorliegenden Fall scheinen die erstgenannten beiden Ziele im Spannungsverhältnis zueinander zu stehen. Historisch betrachtet hat der Gesetzgeber einen Konflikt der Ziele jedoch nicht gewollt. Die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfs vom 15.6.2006 sah die Ergänzung des § 1570 a. F., auf dem die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Altersphasenmodell fußte, nur durch einen einzigen Satz vor: „Dabei sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“ Dieser Satz sollte nach der Begründung zu § 1570 (BT-Drs. 16/1830, S.17) auf die Tatsache Rücksicht nehmen, dass eine „Teilzeittätigkeit neben der Kindererziehung ...vielfach Realität“ sei. Die Frage einer Vollzeittätigkeit neben der Kindererziehung wird in der Begründung gar nicht angesprochen. Nur das „tradierte Altersphasenmodell“ sollte stärker auf den konkreten Einzelfall und die tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeit der Kinderbetreuung abstellen. Daraus kann nach Auffassung des Senats nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das „Altersphasenmodell“ grundsätzlich abgeschafft wissen wollte, wie es in manchen Veröffentlichungen und auch vorliegend seitens des Antragsgegners anklingt. Er hat nur eine flexiblere Anwendung für die über dreijährigen Kinder gewollt. Außerdem hat er betont, die Fremdbetreuung sollte zumutbar und verlässlich sowie im Einklang mit dem Kindeswohl stehen. Konsequent differenzierter gefasst ist die jetzige Regelung, die der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/6980) vom 07.11.2007 entspricht. Dabei wurde in Einengung des früheren Entwurfs auch der Grundsatz der nachehelichen Solidarität hervorgehoben, die wiederum an der tatsächlichen Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe und deren Dauer gemessen werden sollte. Durch diese Formulierung sollte der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28.2.07 ausdrücklich anerkannte besondere Schutz der Ehe zum Ausdruck gebracht werden. Keine der genannten Gesetzesgrundlagen deutet auch nur an, dass es eine Verpflichtung der Eltern gebe, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 bis 3 GG, in deren Lichte die Neufassung des Unterhaltsrechts zu betrachten ist, wäre das auch höchst bedenklich. Sowohl die Begründung zum Regierungsentwurf als auch die des Rechtsausschusses und nicht zuletzt der protokollierten Sachverständigenanhörung gehen eher vorsichtig mit den unbestimmten Formulierungen des Gesetzes um, es wird stets der konkrete Einzelfall betont, den man aufgrund der individuellen Umstände werten müßte. Allein die starre, schematische Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Altersphasenmodells wurde abgelehnt.

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