Der allein eingesetzte Ehegatte ist nicht schon kraft Gesetzes nach §§
1629 Abs. 2 S. 1,
1824 Abs. 2, 181 BGB von der gesetzlichen Vertretung der Kinder ausgeschlossen, wenn er entscheiden soll, ob die beim Tod des anderen Ehegatten entstandenen
Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden. Denn die Entscheidung, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden soll, ist nicht Teil eines Rechtsgeschäfts. Der Elternteil kann vielmehr grundsätzlich selbst entscheiden, ob die Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden sollen.
Wegen der möglicherweise gegenläufigen Interessen von Erbe und Pflichtteilsberechtigtem kann zwar das Familiengericht nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3,
1789 Abs. 2 S. 3 BGB dem Elternteil in dieser Angelegenheit die Vertretungsmacht entziehen und insoweit eine Pflegschaft anordnen.
Die hierin liegende Teilentziehung der elterlichen Gewalt ist jedoch nicht ohne Weiteres gerechtfertigt und noch nicht einmal dann geboten, wenn der überlebende Ehegatte etwa die Pflichtteilsansprüche der Kinder weder erfüllt noch sicherstellt. Vielmehr bedarf es Anhaltspunkten für einen konkreten, erheblichen Interessengegensatz, da die Entziehung der Vermögenssorge nur erforderlich ist, wenn sie dem
Wohl der Kinder dient. Dabei ist die mögliche Gefährdung des Pflichtteils insbesondere gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen.
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