Nach § 1581 S. 1 BGB ist Unterhalt nur geschuldet, soweit der Verpflichtete diesen leisten kann, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Bei der Betreuung eines minderjährigen Kindes ist zu berücksichtigen, dass die Erwerbsobliegenheit nicht vollständig entfällt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit kommt nur in Betracht, wenn konkrete kind- oder betreuungsbezogene Gründe eine weitergehende persönliche Betreuung erfordern.
Wird die Erwerbstätigkeit allein aus persönlichen Gründen reduziert, ohne dass eine objektive Notwendigkeit für eine über die gesetzlich vorgesehene Dauer hinausgehende Betreuung besteht, kann dem Unterhaltspflichtigen fiktives Einkommen zugerechnet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten oder des Kindes durch eine selbst herbeigeführte Minderung der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird. Kindesunterhalt bleibt dabei vorrangig zu erfüllen.
Wird die Erwerbstätigkeit allein aus persönlichen Gründen reduziert, ohne dass eine objektive Notwendigkeit für eine über die gesetzlich vorgesehene Dauer hinausgehende Betreuung besteht, kann dem Unterhaltspflichtigen fiktives Einkommen zugerechnet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten oder des Kindes durch eine selbst herbeigeführte Minderung der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird. Kindesunterhalt bleibt dabei vorrangig zu erfüllen.
OLG Brandenburg, 26.02.2020 - Az: 9 UF 248/19
ECLI:DE:OLGBB:2020:0226.9UF248.19.00
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