Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 394.132 Anfragen

Unterhaltspflicht gegenüber studierenden Kindern nach Überschreitung der Regelstudienzeit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnline
Die Eltern sind gegenüber einem studierenden Kind nach Ablauf der Regelstudienzeit allenfalls noch in eingeschränktem Umfang zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Zwar trifft einen Studenten neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit, jedoch sind ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Regelstudienzeit Einkünfte des Studenten in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1577 Abs. 2 BGB bei Berücksichtigung der wechselseitigen wirtschaftlichen Belange der Eltern und des Studenten auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Hat das studierende Kind günstigen Wohnraum ohne zwingenden Grund aufgegeben, so kann es den hieraus resultierenden erhöhten Mietbedarf dem Unterhaltsverpflichteten nicht entgegenhalten.

Verspricht der Berufungsantrag nur teilweise Erfolg, liegt dieser Teil unterhalb der Berufungssumme und besteht zudem ein Missverhältnis zwischen dem Erfolg der Berufung und den Kosten, die der Antragsteller infolge teilweisen Unterliegens in der Berufungsinstanz wird tragen müssen, ist Prozesskostenhilfe für die Berufung insgesamt zu versagen.


LG Hamburg, 13.05.1997 - Az: 313 S 91/97

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.132 Beratungsanfragen

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!

Verifizierter Mandant

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...

Marc Stimpfl, Boppard