Will ein Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer einstellen, so ist zunächst zwischen Arbeitnehmern aus der EU, den EWR-Staaten (Island, Norwegen und Lichtenstein) sowie der Schweiz und anderen ausländischen Arbeitnehmern zu unterscheiden.
Die Beschäftigung ist u.a. in den folgenden Fällen zustimmungsfrei:
Die Regeln gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Vollzeitjob, einen Mini-Job oder ein Praktikum handelt.
EU, EWR und Schweiz
Ein ausländischer Arbeitnehmer aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kann nämlich problemlos eingestellt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis, ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis ist hier nicht erforderlich. Denn diese Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Freizügigkeitsrechts in jedem beliebigen EU-Mitgliedsstaat wohnen und arbeiten. Es ist hier lediglich der Wohnsitz bei der örtlichen Meldebehörde anzuzeigen.Drittstaatler
Bei anderen ausländischen Arbeitnehmern müssen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und eine ggf. eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit vorliegen. Die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit wird nur dann erteilt, wenn- der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist
- kein inländischer und kein rechtlich zu bevorzugender Arbeitnehmer z. B. aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht und
- die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sind
Die Beschäftigung ist u.a. in den folgenden Fällen zustimmungsfrei:
- bei Praktikanten im Rahmen eines studienbezogenen Praktikums (max. 6 Monate)
- bei Studenten ausländischer Hochschulen als Ferienbeschäftigung
- bei Absolventen deutscher Auslandsschulen zur Berufsausbildung
- bei Hochqualifizierte mit Niederlassungserlaubnis
- bei Inhabern der „Blauen EU-Karte“ und erreichen eines bestimmten Mindestgehalts
- bei Fachkräften mit inländischem Hochschulabschluss
Die Regeln gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Vollzeitjob, einen Mini-Job oder ein Praktikum handelt.
Ausnahme Asylsuchende und anerkannte Asylberechtigte
Bei der Einstellung eines Asylsuchenden kommt es auf den Aufenthaltsstatus an. Anerkannte Asylberechtigte dürfen ohne Einschränkungen eingestellt werden. Andere Asylsuchende können nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde eingestellt werden.Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein. Arbeitnehmer aus der EU, dem EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie der Schweiz genießen das Freizügigkeitsrecht und können ohne Visum oder spezielle Arbeitserlaubnis in Deutschland eingestellt werden.
Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten ist eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erforderlich. Zudem muss meist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, die u.a. prüft, ob kein bevorzugter Arbeitnehmer zur Verfügung steht und die Arbeitsbedingungen vergleichbar sind.
Zustimmungsfrei ist die Beschäftigung unter anderem bei Hochqualifizierten mit Niederlassungserlaubnis, Inhabern der Blauen EU-Karte (bei Mindestgehalt), Fachkräften mit inländischem Hochschulabschluss sowie in bestimmten Fällen für Praktikanten und Studenten.
Anerkannte Asylberechtigte dürfen ohne Einschränkungen arbeiten. Bei anderen Asylsuchenden ist die Einstellung hingegen von einer Genehmigung der Ausländerbehörde abhängig.
Da die Regelungen komplex sind, sollten Arbeitgeber im Vorfeld Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen. Hierfür kann gezielt eine Vorabprüfung beantragt werden, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu klären.
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