Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, in Kraft seit dem 07.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020, diese Änderung in Kraft seit dem 12.05.2020).
Sie stellte am 21.05.2020 online beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Antrag auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als Berufspraktikantin bis 25 Stunden in einer stationären Behinderteneinrichtung zu arbeiten.
Der
Arbeitgeber bestätigte unter dem 08.05.2020 eine Tätigkeit der Klägerin in einer „Behinderteneinrichtung“ in der Pflege und Betreuung erwachsener behinderter Menschen bei der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung - Stadt und Landkreise … - e.V. (im Folgenden Lebenshilfe e.V. genannt) mit mehr als 25 Stunden/Woche.
Mit Bescheid vom 30.09.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin einen „Bundesfreiwilligendienst/ ein Freiwilliges Soziales Jahr/ ein Praktikum“ ableiste, keine professionelle Pflege leiste und damit nicht die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage. Sie beantragte zunächst:
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30.09.2020 über den Antrag der Klägerin vom 21.05.2020 erneut zu entscheiden und dieser einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR zuzuerkennen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als Auszubildende tätig gewesen sei und im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 bei der Lebenshilfe e.V. in deren „Wohngruppe …“ ihr letztes Ausbildungsjahr absolviert habe. Es handele sich dabei um die in der Ausbildung der Erzieherin vorgesehene berufliche Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Qualifizierung. Es wird auch darauf verwiesen, dass zwei Kolleginnen der Klägerin, die dieselbe Ausbildung absolviert hätten, der Corona-Pflegebonus antragsgemäß ausgezahlt worden sei.
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